Dank der Gefälligkeit des „Concord Patriot“ sind wir im stande hier eine Übersetzung von der Abschrift zu drucken von der von Streeter & Hollis am 2. April im Merrimack County, in Concord, N.H. eingereichten Petition gegen den vor einem Monat begonnenen Rechtshandel der sogenannten „nächsten Freunde” der Rev. Mary Baker G. Eddy. Der Zweck dieser Petition ist es, die Wünsche Mrs. Eddys in bezug auf ihr Besitztum auszuführen und die von ihr erwählten Verwalter an Stelle der sich selber erwählten „nächsten Freunde” einzusetzen, die den Prozeß in ihrem Namen, aber ohne ihre Einwilligung angefangen haben.
Hon. Henry M. Baker, der Vorsitzende der von Mrs. Eddy erwählten Verwaltungsbehörde, ist Rechtsanwalt, Exmitglied vom Kongreß und gegenwärtig Mitglied der Legislatur von New Hampshire. Er ist ein Vetter von Mrs. Eddy. Mr. McLellan ist Redakteur von der „Christian Science Sentinel,“ „The Christian Science Journal“ und dem Herold der Christian Science. Mr. Fernald ist Präsident der National State Capital Bank in Concord. Der ganze Inhalt der Petition lautet folgendermaßen: —
Staat New Hampshire.
Obergericht.
Merrimack, ss. April Termin 1907.
Mary Baker G. Eddy
durch ihre nächsten Freunde,
George W. Glover,
Mary Baker Glover,
George W. Baker,
vs.
Calvin A. Frye,
Alfred Farlow,
Irving C. Tomplinson,
Ira O. Knapp,
William B. Johanson,
Stephen A. Chase,
Joseph Armstrong,
Edward A. Kimball,
Hermann S. Hering,
Lewis C. Strang.
Gesuch um Einspruch zu erheben und für die sogenannten „nächsten Freunde” als Kläger eingesetzt zu werden.
(Registriert am 2. April 1907.)
Henry M. Baker aus Bow, New Hampshire, Archibald McLellan aus Boston, Massachusetts und Josiah E. Fernald aus Concord, New Hampshire geben hiermit achtungsvoll an, daß:
(1) Genannte Mary Baker G. Eddy übertrug und übermachte durch eine am sechsten März 1907 rechtsmäßig ausgeführte und ausgehändigte Urkunde den genannten Herrn Baker, McLellan und Fernald unter gewissen, darin genanntem Vorbehalt, alle ihre Rechte in und an allem Grundeigentum und Vermögen jeglicher Art, sei es bewegliches, unbewegliches, einschließlich Aktien, Wertpapiere, das aus dem Verlagsrecht erwachsende Einkommen, Billigkeits-Klagen und Klageansprüche für die in der besagten Übertragungsurkunde ausführlich beschriebenen Bedingungen und Zwecke, deren Abschrift hiermit eingeschlossen und hinzugefügt ist.
(2) Nach der Ausstellung der Übertragungsurkunde nahmen sie einzeln das Amt an und verpflichteten sich, dasselbe den Bedingungen und Zwecken gemäß zu verwalten, und fertigten und händigten darauf am achtzehnten März der Cedentin die im achten Artikel der Urkunde erforderliche Bürgschaft aus.
(3) Während der Ausstellung der Bürgschaftspapiere nahmen sie auf Verlangen der Cedentin am genannten 6. März 1907 Besitz von den Wertpapieren, Bank-Guthaben, Dokumenten, Rechnungsbüchern und anderem der genannten Verwaltungsbehörde übertragenem persönlichem Vermögen und haben ferner seit dem genannten 6. März die formelle Übertragung der Verlagsrechte, Kontrakte und die der persönlichen Unterzeichnung der Cedentin erforderlichen Wertpapiere empfangen; und sie halten und verwalten dieselben jetzt im Einklang mit den in der genannten Übertragungsurkunde erwähnten Vorkehrung, und werden desgleichen fortfahren und zu rechtsmäßiger Zeit die genannte Urkunde in den verschiedenen Registraturen unter dem Besitztitel der Verwaltungsbehörde eintragen.
(4) Die Billigkeitsklage wurde, wie der Bericht lautet, von genannten „nächststehenden Freunden” aus eigenem Antriebe eingereicht, angeblich im Interesse von Mary Baker G. Eddy gegen die zehn Angeklagten, um, wie in der Klage behauptet wird, Gelder und Eigentum von Mrs. Eddys Besitz wiederzuerlangen, die, wie behauptet wird, von den Angeklagten gestohlen und unrechtmäßig verwertet wurden, sowohl als zur Beschützung des genannten Eigentums vor weiteren unrechtmäßigen Anmaßungen. Jedoch ist es unter den Bedingungen der genannten Übertragungsurkunde die Pflicht der genannten Verwaltungsbehörde das gänzliche Vermögen ihrer Cedentin zu beschützen und zu erhalten und ferner, wenn die Behauptungen der Klageschrift wahr sind, genannte Angeklagte in betreff des Verwaltungsgutes gerichtlich zu verfolgen zur Wiedererlangung jeglicher Gelder und des Besitztums, das der Behauptung nach unrechtmäßig angeeignet oder verwertet worden ist, sowohl als alle andern Klagen und Klageansprüche gegen genannte Angeklagte oder irgend eine andere Person vor oder nach dem genannten 6. März 1907 zu verfolgen; und die genannte Verwaltungsbehörde wird mit Erlaubnis und unter der Direktion des Gerichtes alle Billigkeitsklagen und Klageansprüche, gegenwärtig oder künftig zu gunsten des Verwaltungsgutes verfolgen.
Weshalb die genannten Herren Henry M. Baker, Archibald McLellan und Josiah E. Fernald als Verwaltungsbehörde das Gesuch einreichen, als „nächststehende Freunde” oder als Kläger an Stelle der jetzt registrierten „nächststehenden Freunde” substituiert zu werden und daß ihnen erlaubt wird unter Anweisung und Maßgebung des Gerichtshofes den genannten Prozeß zu verfolgen, je nachdem der Schutz und die Verwahrung des Verwaltungsguts und Vermögens es erfordern mag.
,
Rechtsanwälte.
Merrimack, ss.
1 April 1907.
Die genannten Herren Henry M. Baker, Archibald McLellan und Josiah E. Fernald haben persönlich den Eid abgelegt, daß die Angaben des vorgehenden Gesuchs wahr sind.
Augenzeuge:
Friedensrichter.
Die Abschrift der am 6. März 1907 ausgestellten, eingehändigten und angenommenen Übertragungsurkunde.
Mary Baker G. Eddy an Henry M. Baker,
Archibald McLellan,
Josiah E. Fernald.
Hiermit sei jedermann kund und zu wissen:
Daß ich, Mary Baker G. Eddy aus Concord, New Hampshire, auf die von den Herren Henry M. Baker aus Bow, New Hampshire, Archibald McLellan aus Boston, Massachusetts, und Josiah E. Fernald aus Concord, New Hampshire gemachte Auszahlung von einem Dollar, der hierdurch eingesetzten Verwaltungsbehörde und den Bevollmächtigten für die hierin angegebenen Zwecke, hiermit den genannten Herren Henry M. Baker, Archibald McLellan und Josiah E. Fernald und ihren Erben, Nachfolgern und Eingesetzten alle Rechte jeglicher Art und Beschreibung in und auf jegliches Grund-besitztum, wo es auch gelegen sein mag, sowohl als meine gesamten Rechte in und an allem Vermögen, sei es bewegliches, unbewegliches oder gemischtes, einschließlich Aktien, Wertpapiere, aus dem Verlagsrecht erwachsendes Einkommen, Kontrakte, Billigkeitsklagen und Klageansprüche gegen irgend eine Person gewähre, überliefere und übertrage.
Um die den genannten Herren Henry M. Baker, Archibald McLellan und Josiah E. Fernald, der Verwaltungsbehörde, sowohl als ihren Erben, Nachfolgern und Kuratoren oben übergebenen und abgetretenen Gegenstände, nebst allen Rechten und Zubehör, zu besitzen und innezuhaben; doch nichtsdestoweniger unter dem Vorbehalt für folgende Zwecke und unter folgenden Bedingungen, nämlich:
Erstens: Um das oben erwähnte und übergebene Grundbesitztum zu verwalten, besorgen und kontrollieren, sowohl als die während meines irdischen Lebens darauf ruhenden Anrechte und auf Beschluß desselben über dasselbige den Anweisungen meines letzten Willens und der hinzugefügten Kodizille gemäß zu verfügen; doch reserviere ich hiermit für mich das Wohnungs- und Gebrauchsrecht meines Wohnsitzes „Pleasant View,” in Concord, New Hampshire. Desgleichen reserviere ich alles Mobiliar, meine gedruckte Bibliothek, alle Pferde, Wagen, Geräte und andere Schmuck- oder Gebrauchsgegenstände, die jetzt in meinem Wohnsitze in „Pleasant View” in Anwendung sind. Ich reserviere hiermit auch das Recht meine beiden Häuser Nr. 385 und 387 Commonwealth Avenue, Boston, Mass., nach meinem eigenen Gutachten zu vermieten und zu bewohnen.
Zweitens: Ich gebe meiner Verwaltungsbehörde Vollmacht jegliches genannte Verwaltungseigentum und das daraus erstehende Einkommen mit allen notwendigen oder zweckmäßigen Anrechten zu verwalten, zu kontrollieren, anzulegen und zu verzinsen; jedoch wünsche ich, daß Anlagen des Einkommens und Wiederanlagen des Kapitals stets in Obligationen oder andern Sicherheiten konservativen Charakters gemacht werden unter Berücksichtigung der Sicherheit des Kapitals. Es ist mein Wunsch, daß in den Anlagen des Einkommens Vorzug gegeben werden soll zu Staats-, Regierungs-, städtischen und munizipalen Wertpapieren; doch überlasse ich dies dem Urteil und der Umsicht der genannten Verwaltungsbehörde, da ich mich darauf verlasse, daß dasselbe konservativ ausgeübt werden wird.
Drittens: Genannte Verwaltungsbehörde soll an mich von Zeit zu Zeit aus dem Netto-Einkommen des genannten Verwaltungseigentums auszahlen, (1) solche Summen, wie ich sie zur Erhaltung meines Wohnsitzes „Pleasant View” und für die laufenden Ausgaben desselben und meines Haushaltes, wie ich sie im allgemeinen hierzuvor gebraucht habe, wünsche oder nötig habe; (2) solche Summen, wie ich sie für meine eigenen persönlichen Ausgaben und für wohltätige Zwecke wünsche; und (3) solche Summen, wie ich persönlich verlangen mag zur Anwendung für den Fortschritt der Sache und der Lehren der Christian Science, wie ich sie lehre. Die genannte Verwaltungsbehörde soll ebenfalls alle gegen mich etwa noch ausstehenden Ansprüche und Rechnungen bezahlen und begleichen.
Viertens: Nach Ablauf meines irdischen Lebens soll das Amt dieser Verwaltungsbehörde aufhören und sollen dieselben jegliches dann noch von ihnen verwaltete Besitztum dem Vollstrecker meines Testamentes und der hinzugefügten Kodizillen zur Ausführung der testamentarischen Vorkehrungen übergeben.
Fünftens: Die genannte Verwaltungsbehörde ist hiermit als meine Bevollmächtigten eingesetzt und sie besitzen hiermit als solche Vollmacht und Autorität für mich und meinetwegen und wegen des hiermit geschaffenen Verwaltungsgutes, entweder unter ihrem eigenen Namen als Verwaltungsbehörde oder in meinem Namen, je nachdem sie entscheiden werden, jegliche Rechte, Billigkeits-Klagen und gesetzliche Klageansprüche, ob jetzt oder später ausgestellt, gerichtlich verfolgen, ausstellen, einreichen, verteidigen und verfügen, je nachdem es ihrem Urteil nach am besten für die Bewahrung und Erhaltung des Verwaltungsgutes erscheinen mag, in Bezug auf jegliche Angelegenheit, in der ich persönlich interessiert sein mag, oder die das hiermit geschaffene Verwaltungsgut in irgend einer Weise berührt. Und ich gebe hiermit meiner Verwaltungsbehörde und meinen Bevollmächtigten Vollmacht und Autorität Rechtsanwälte oder andere rechtmäßige Agenten in allen das Verwaltungsgut betreffenden Angelegenheiten anzustellen.
Sechstens: Im Falle eine Vakanz unter der Verwaltungsbehörde eintreten sollte, durch Todesfall, Weigerung oder Resignation von einem derselben, oder durch irgend einen andern Grund verursacht, so soll ein neuer Verwaltungsbeamter oder eine neue Behörde von mir ernannt werden und im Falle ich es unterlassen sollte, soll der genannte neue Verwaltungsbeamte von dem zu der Zeit höchsten Richter des Obergerichtshofes in New Hampshire eingesetzt werden, wobei den bleibenden Beamten der Verwaltungsbehörde bei der Wahl der Vorzug gegeben wird.
Siebtens: Ich bestimme, daß meine Verwaltungsbehörde nur für ihre eignen Handlungen in der Verwaltung dieses Verwaltungsgutes verantwortlich sein soll und daß kein Verwaltungsbeamter für Verlust oder Schädigung einstehen soll, das dem Verwaltungsgut ohne eigne willkürliche Schuld oder eignes Versehen zufallen mag.
Achtens: Ich wünsche, daß genannte Verwaltungsbehörde und ihre Nachfolger eine Kaution im Werte von fünfhunderttausend Dollars stellen sollen und daß deren Kosten aus dem Verwaltungsfonds gedeckt werden sollen.
Neuntens: Die Verwaltungsbehörde soll eine angemessene Bezahlung für ihre persönlichen Dienste aus dem Verwaltungsfonds erhalten und soll für alle Ausgaben, die durch die Verwaltung des Verwaltungsgutes entstehen, entschädigt werden.
Zehntens: Die Verwaltungsbehörde soll mir persönlich halbjährlich über das Verwaltungseigentum, über das Einkommen und die Auslagen derselben, Rechnung ablegen.
Als Zeuge hiervon unterschreibe und untersiegele ich dieses Dokument am heutigen, den sechsten März A.D. 1907.
Unterzeichnet, untersiegelt und eingehändigt in Gegenwart von:
Staat New Hampshire, Merrimack, ss.
An diesem sechsten Tag des Monats März erschien die oben genannte Mary Baker G. Eddy persönlich und bestätigte, daß die vorgehende Urkunde von ihr freiwillig ausgestellt sei.
Augenzeuge:
[Beglaubigungssiegel.]
öffentlicher Notar.
Concord, N. H., 6. März 1907.
Wir, Henry M. Baker, Archibald McLellan und Josiah E. Fernald nehmen jeder einzeln das vorgehende Amt an und verpflichten uns dasselbe den Bedingungen und Abmachungen desselben gemäß zu verrichten; jedoch behalten wir uns jeder das Recht vor, das genannte Amt abtreten zu können.
Verwaltungsbehörde.
Abschrift der am 18. März 1907 ausgestellten und am 19. März 1907 ausgehändigten Bürgschaft.
Hiermit sei jedermann kund und zu wissen: —
Daß wir, Henry M. Baker aus Bow, New Hampshire, Archibald McLellan aus Boston, Massachusetts und Josiah E. Fernald aus Concord, New Hampshire, als Vorsteher und die United States Fidelity & Guaranty Company aus Baltimore, Maryland, als Bürgen Mrs. Mary Baker G. Eddy aus Concord, New Hampshire und ihren Vollstreckern im Betrage von fünfhunderttausend Dollars verbunden sind, der genannten Mrs. Mary Baker G. Eddy oder ihren Vollstreckern ausgezahlt zu werden, wozu wir uns und unsere Erben hiermit fest verpflichten.
Mit unserem Siegel versehen und den achtzehnten Tag des Monats März A.D. 1907 datiert.
Die Bedingung dieser Obligation ist, daß:
Da nun die genannte Mrs. Mary Baker G. Eddy, durch Urkunde rechtmäßig ausgestellt und am sechsten März 1907 ausgehändigt, mit gewissen darin genanntem Vorbehalt an die genannten Herren Henry M. Baker, Archibald McLellan und Josiah E. Fernald, ihren Erben, Nachfolgern und Eingesetzten alle ihre gesamten Rechte in und an allem Grundbesitz und Vermögen jeglicher Art, das die Cedentin besaß oder zu eigen hatte, einschließlich Aktien, Wertpapiere, das aus dem Verlagsrecht erwachsende Einkommen, Kontrakte, Billigkeitsklagen und Klageansprüche gegen irgend eine Person übertrug und transferierte, doch nichtsdestoweniger unter der Verpflichtung für die in der genannten Urkunde völlig angegebenen Zwecke und Bedingungen; wenn nun die genannten Herren Henry M. Baker, Archibald McLellan und Josiah E. Fernald als Verwaltungsbehörde die ihnen aufgelegten Obligationen getreu und richtig jeder den in der genannten Übertragungsurkunde angegebenen Bedingungen, Abmachungen und Klauseln gemäß ausführen und vollbringen werden, so werden diese Obligationen erledigt sein.
Henry M. Baker. [Siegel.]
Archibald McLellan. [Siegel.]
Josiah E. Fernald. [Siegel.]
Die United States Fidelity & Guaranty Co.
[Siegel der U. S. Fidelity & Guaranty Co.] [Siegel.]
Unterzeichnet, untersiegelt und ausgehändigt in Gegenwart von:
Desgleichen verdanken wir dem „Patriot“ folgende Unterredung des Advokaten mit der Verwaltungsbehörde, die nach der Aushändigung der eingereichten Petition stattfand. Weitere Aussagen werden weder vom Advokaten noch von den Klienten gemacht werden: —
Gen. Frank S. Streeter, persönlicher Rechtsanwalt für Mrs. Eddy sowohl als für die Verwaltungsbehörde, der Mrs. Eddy all ihr Eigentum übergeben hat, machte folgende Aussagen: —
„Die Übertragungsurkunde und das Gesuch der Verwaltungsbehörde um Erlaubnis einzutreten und als Kläger aufzutreten, sprechen für sich. Sie sind jetzt Gerichtsdokumente, daher kann ich sie als Rechtsanwalt nicht weiter besprechen, ausgenommen vor Gericht.
„Die Schaffung einer Behörde für die Verwaltung und Beaufsichtigung ihres Besitztums und ihrer Geschäftsangelegenheiten war von Mrs. Eddy in Betracht gezogen, bevor sie irgend welche Kenntnis hatte, daß der Prozeß begonnen oder geplant worden war und sie hatte mich deshalb schon zu Rate gezogen.
„Da der Prozeß, wie behauptet worden, nur zu dem Zwecke begonnen wurde, um Mrs. Eddys Eigentumsrechte zu beschützen, so sollten die ‚nächststehenden Freunde‘ sich jetzt von der Sorge befreit fühlen. Der hohe und ehrenwerte Ruf der Verwaltungsbehörde, sowohl als ihre gesetzlichen Obligationen in ihrer Bürgschaft an Mrs. Eddy sichern die getreue Ausführung ihrer Pflicht unter den Abmachungen der Übertragungsurkunde die einschließlichen Rechtsansprüche des Eigentums zu bewahren, und sie werden sie persönlich beschützen, so weit es in ihrer Macht steht.
„Wenn ‚die mächtigen Interessen,‘ die wie gesagt wird, hinter diesem Verfahren stecken, noch fernere feindliche Absichten gegen Mrs. Eddy haben, so werden ihre persönlichen Rechte in dieser Hinsicht zweifellos den Schutz des Gerichtes empfangen.
„Die große Mehrzahl guter Männer und Frauen in der Welt, was auch immer ihr religiöser Glaube sein mag, werden keinen — durch unredliche Absichten verursachten — unfreundlichen Angriff gegen diese ehrwürdige Frau von sechsundachtzig Jahren, genehmigen oder dulden, deren Leben dem Wohl der Menschheit gewidmet ist und die die unbeschränkte Achtung und Ehrerbietung aller besitzt, die den Vorzug genießen, sie persönlich zu kennen. Als gute Bürgerin hat sie sich durch ihre Wohltätigkeiten weitverbreitete und tiefe Anhänglichkeit in dieser Gemeinschaft gewonnen. Männliche Gesinnung und Ritterlichkeit sind noch nicht ausgestorben.”
Hon. Henry M. Baker, Vorsitzender der Verwaltungsbehörde machte über sich und seine Kollegen, die Herren Archibald McLellan und Josiah E. Fernald folgende Aussagen: —
„Die Verwaltungsbehörde kann dem im Gericht eingereichten offiziellen Dokument nichts von Wichtigkeit hinzufügen. Jene Papiere können nicht mißverstanden werden. Sie sind klar und bündig und stellen nichts dar, was nicht schon für eine lange Zeit von Mrs. Eddy sorgfältig in Betracht gezogen worden ist; sie führen in einfacher Form ihre Instruktionen an ihren Advokaten, General Streeter aus.
„Mrs. Eddy hat sich von der Sorge für ihr Besitztum befreit, damit sie ihre Zeit und Gedanken ohne Unterbrechung der fortschreitenden Sache hingeben kann, die sie repräsentiert. Ihre Verwaltungsbehörde nahm das Amt vor mehreren Wochen an und sie sind emsig mit den Einzelheiten und Verantwortlichkeiten beschäftigt, die sie übernommen haben. Die ihnen gegebene Vollmacht ist weitreichend und endgültig. Sie werden nicht zögern, das ihnen anvertraute Besitztum, wenn nötig gegen Kläger und Verteidiger im vorgehenden Prozeß zu beschützen und verteidigen. Sie werden alle zu dem Zwecke notwendigen Untersuchungen und Vorgänge, im Einklang mit den Abmachungen der Übertragungsurkunde, mit Erlaubnis und unter möglicher Aufsicht des Gerichts aufnehmen und verfolgen.”
Die Firma Eastman, Scammon & Gardiner tritt für die hier genannten in New Hampshire wohnhaften Angeklagten auf: Calvin A. Frye, Irving C. Tomlinson, Hermann S. Hering und Lewis C. Strang. dieser Firma machte heute folgende Aussagen: —
„Unsere Klienten sind verklagt worden wegen schweren Vertrauensbruchs, in Verbindung mit ihren angeführten Beziehungen zu Mrs. Eddy und sind unter andern Dingen beschuldigt worden, daß sie sich Fonds angeeignet haben und Gelder von ihrem Vermögen zu ihrem eigenen Nutzen unrechtmäßig verwendet haben. Wir haben keinen Grund daran zu zweifeln, daß diese Beschuldigungen gänzlich grundlos sind und so werden die Angeklagten verlangen und fordern, daß diese Anklagen völlig vor Gericht untersucht werden, und zu diesem Zwecke werden wir unser möglichstes tun, diesen Beschluß so schnell es die Zeit erlaubt herbeizuführen.”
und , Rechtsanwälte für die folgenden Angeklagten: Ira O. Knapp, William B. Johnson, Stephen A. Chase, Joseph Armstrong, alle wohnhaft in Massachusetts, und Edward A. Kimball, ein Einwohner Chicagos, im Staate Illinois, machten folgende Aussagen: —
„Daß, obgleich unsere Klienten in diesem Falle nicht gebunden sind, persönlich zu erscheinen und sich zu rechtfertigen, jedoch solch schwere, unbegründete und unverbürgte Anschuldigungen gegen sie gemacht worden sind, daß sie freiwillig entschieden haben, persönlich zu erscheinen und sich dem Urteilsspruch des Gerichts zur Rechtfertigung derartiger Klagen zu unterwerfen, um unnötigen Aufschub zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung in betreff dieser gegen sie gerichteten Anschuldigungen zu verhindern.”
