Ein neues Statut.
Artikel XXIII.
Anerkennung.— Abschnitt 12. Um eine Anzeige in das „Christian Science Journal“ einrücken zu dürfen, ist es für Kirchen und Vereine erforderlich, daß sie alle andern Christian Science Kirchen und Vereine, die in besagtem „Journal“ annoncieren, als solche anerkennen, und daß sie denselben gegenüber ein christliches, brüderliches Verhalten bekunden.
Amendierte Statuten.
Artikel XXVI.
Fürsorge für Schüler.— Abschnitt 2. Christian Scientisten, die Lehrer sind, sollen darauf achten, nur solche Personen als Schüler auszuwählen, die eine vorige gute Führung aufzuweisen haben und deren Neigung zur Christian Science zu Hoffnungen berechtigt. Ein Lehrer soll nicht persönliche Kontrolle über seine Schüler ausüben oder über sie zu herrschen suchen, sondern er soll sich moralisch verpflichtet fühlen, ihren Fortschritt im Verständnis des göttlichen Prinzips zu fördern, nicht nur während der Dauer des Klassenunterrichts, sondern auch nach Ablauf desselben, und wohl darüber zu wachen, daß sie sich als gesund in ihrer Denkart und praktisch in der Christian Science erweisen. Er soll seinen Schülern unentwegt und geduldig Rat erteilen, gemäß den unfehlbaren Gesetzen Gottes, und soll ihnen die Pflicht auferlegen, die heilige Schrift und „Science and Health with Key to the Scriptures“ als Hilfe dazu gewohnheitsmäßig zu studieren.
Vereinigungen.— Abschnitt 6. Die Vereinigungen der Schüler von getreuen Lehrern sollen jährlich stattfinden. Die Schüler sollen von der Bibel und von „Science and Health,“ nicht von den persönlichen Ansichten ihrer Lehrer geleitet werden. Lehrer sollen ihre Schüler nicht öfter zusammenberufen oder eine auserwählte Anzahl derselben zu öfteren Zusammenkünften versammeln.
Ein einziges Tätigkeitsfeld.— Abschnitt 7. Ein getreuer Lehrer der Christian Science soll einen Schüler eines andern getreuen Lehrers nicht unterweisen, ausgenommen es geschieht dies im „Board of Education.“ Außerhalb dieses „Board“ nimmt jeder Schüler nur sein eignes Tätigkeitsfeld ein. Schüler können ihre Kirchen gegenseitig besuchen und auf eine Einladung hin ihren Vereinigungen gegenseitig beiwohnen.
