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In einem materiellen Zeitalter des mehr und mehr um sich greifenden...

Aus der Oktober 1905-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


In einem materiellen Zeitalter des mehr und mehr um sich greifenden Verkehrs und Handels sind Fragen in betreff des Besitz- und Eigentumrechtes von großer Wichtigkeit, und daher ist es nicht überraschend, daß heute wie nie zuvor die Ansprüche auf das „Mein” und „Dein” stark heraus gefordert worden sind, eine beständige, über die ganze Welt verbreitete Herausforderung, die ungeachtet der Gebräuche, Traditionen, Autoritäten und gerichtlicher Vorrechte stets dieselbe bleibt und sich direkt an das Fundamentale, das Ultimatum mit der Frage wendet: Worin besteht das sittliche Recht deiner behaupteten Herrschaft und Zueignung? In allen Weltteilen, in jedem Civilisationsfelde und ökonomischem Zustande wird diese nach Aufklärung suchende Forderung gehört und, obgleich sie häufig nur der Deckmantel für eifersüchtige Gier ist oder der drohende Lärm nichtswürdiger Unbefugtheit, welches dem ehrlichen Streben seinen Lohn rauben möchte und sich durch die saure Arbeit eines andern bereichern, — so ist es jedoch ebenso häufig das Flehen eines langmütigen Volkes — wo die Bürdenträger der Nationen ihren Gott anrufen — infolgedessen eine gewaltsame oder friedliche Umwälzung bevorsteht.

Der Begriff eines individuellen Rechtes ist für die Massen ein Erzeugnis langsamen Wachstums, das ernstlicher moralischer Verzerrung ausgesetzt ist und eine lange Zeit verborgen bleiben mag; wenn aber jemand dazu erwacht, so gewinnt er einen bleibenden Eindruck. Das erste und normale Erscheinen dieses Gedankens tritt gewöhnlich im Bewußtsein als ein Begriff des eigenen Rechtes auf, ein Recht, das von einem Knaben oft ebenso bestimmt wie vom Manne behauptet wird und meistens in intelligenterer Weise, da es durch innere Einsicht als rechtmäßig erkannt worden ist. Es ist das Recht zum Leben und zum Vorrecht des Strebens nach Glück und wird ausdrücklich und unbedingt in allen Gesetzen und Konstitutionen anerkannt, die des Namens wert sind.

Wenn nun das Recht gegen sich selbst zugegeben wird, so folgt daraus, daß jeder zum Besten und Größten, das er sich vorstellen kann, berechtigt ist. Hat jemand, ohne das Recht eines andern zu beeinträchtigen, etwas hergestellt, sei es ein Telephon oder eine Abhandlung, wodurch er fähig ist, der Menschheit einen größeren Dienst zu leisten, so gibt dies ihm eine Überlegenheit, die einen Teil seines bessern Selbst, zu dem er berechtigt ist, entfaltet. Das Recht, seinen Gesichts- und Wirkungskreis ungestört zu erweitern ist in der Schöpfung überall ausgedrückt, — ist in der Tat die einzige Schöpfung, deren der Mensch fähig ist, nämlich die Produktion und nutzbringende Verbesserung, die Verwirklichung des besten, würdigsten und nützlichsten Selbst. Die Zueignung dieses Rechtes gibt Anregung zum echten Wachstum und rechtmäßigen Streben, das keines Menschen Gelegenheit einschränkt, sondern eines jeden Vorrecht und das Wohl aller unendlich vergrößert und bereichert.

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