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Keine gesetzmäßige Ursache für Verbrühung

Aus der August 2004-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Vor einigen Wochen wurde ich von einem lieben Verwandten nach dem Gottesdienst zum Essen eingeladen. Er hatte schon anderen Besuch — von seinem Freund, einem Türken, und einer bekannten Familie, zwei Kinder, Junge und Mädchen, um 11 und 12 Jahre sowie die Mutter. Der Vater und die andere Tochter waren daheim in Frankfurt/Oder geblieben.

Jedenfalls ging es sehr lustig zu mit den Kindern und den besonderen Essenswünsche. Sie hatten sich schon vor meinem Besuch für Hühnerkeulen entschieden. Ich half in der Küche und sollte die Hühnerkeulen, die auf einer vorgefertigten Alufolie in ihrem eigenen Fett lagen, herausziehen. Mit der linken Hand hob ich die etwas am Backrost klebende Alufolie hoch. Doch durch den Schwung ergoss sich die Fettbrühe über den rechten Handrücken, die rechte Hand war wohl entweder zu früh oder zu spät an der Alufolie. Aber ich dachte sofort ganz bewusst daran, dass ich mich nicht verbrüht hatte. Es gab keine Absicht Schaden anzurichten und also auch keine gesetzmäßige Ursache für eine Verbrühung. Folglich konnte diese schwungvolle Bewegung auch keine schädliche Wirkung für mich haben.

Ich lasse nicht zu, dass hier etwas Unangenehmes dazwischen kommt. Und ich konnte ihnen allen meine unversehrte rechte Hand zeigen.

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