Als Mary Baker Eddy der Kirche Christi, Wissenschafter, ihre gegenwärtige Form als Die Erste Kirche Christi, Wissenschafter, in Boston, Massachusetts gab, der sich Christliche Wissenschafter aus aller Welt anschließen konnten, machte sie es klar, daß es eine universelle und nicht lediglich eine örtliche Kirche war. Siehe Handbuch Der Mutterkirche 19:1, Art. XIV Abschn. 1 und Vermischte Schriften 382:37–4;
Durch den Titel ihrer Kirche gab sie jedoch ebenso klar zu verstehen, daß die Kirche physisch, rechtlich und verwaltungsmäßig für alle Zeiten „in Boston, Massachusetts“ ihren Sitz haben würde. Als sie im Jahre 1892 die vorbereitenden Schritte zur Gründung der Kirche unternahm, erkannte sie, daß es notwendig war, eine feste Grundlage in Boston zu schaffen, bevor sie darangehen konnte, sie als Die Mutterkirche einer weltweiten Organisation mit Zweigen in vielen Ländern zu entwickeln.
Es ging ihr zu jener Zeit darum, eine Kirche mit einem Vorstand ins Leben zu rufen, der als juristische Person Eigentümer des Kirchengrundstücks in Boston sein konnte. Dies wurde im September 1892 durch eine „Treuhandurkunde, durch die ein für die Errichtung des Kirchengebäudes bestimmtes Grundstück überschrieben wurde“, erreicht, die auch als „Übertragungsurkunde“ s. Handb., S. 128, 130; bezeichnet wird.
In dieser Treuhandurkunde wird Paragraph I Kapitel 39 der „Public Statutes of Massachusetts“ als die gesetzliche Grundlage für das Recht des Vorstands der Christlichen Wissenschaft Christian Science (kr´istjən s´aiəns), Grundeigentum zu besitzen, zitiert. Der damalige Wortlaut der Vorschrift gewährte dieses Recht nur Gremien von Kirchenbeamten, die ausschließlich aus „Bürgern dieses Staates“ bestanden, doch er war hinreichend für Mrs. Eddys unmittelbare Absicht. Sie hatte jetzt einen Vorstand, der darangehen konnte, „ein geeignetes und angemessenes Kirchengebäude zu errichten“, und zwar für eine „Gemeinde“, die bald danach den Namen „The First Church of Christ, Scientist“ s. ebd., S. 131–132; führen sollte. Drei Wochen später wurde Die Mutterkirche durch Abstimmung ihrer zwölf „Ersten Mitglieder“ s. ebd. 18:13–31 und Clifford P. Smith, Historical Sketches (Boston: The Christian Science Publishing Society, 1941), S. 184–186; formell gegründet. Ende 1894 hatte die Kirche ein Gebäude in Boston und eine wachsende Organisation mit Mitgliedern aus Gebieten, die von Massachusetts weit entfernt waren.
Im Jahre 1895 brachte Mrs. Eddy die erste Ausgabe des Handbuchs Der Mutterkirche heraus, das die Regeln und Satzungen enthielt, die die Tätigkeiten der Kirche regieren. In einem Anhang erschien die Treuhandurkunde mit dem entsprechenden Statut von Massachusetts als Fußnote. Es gibt nicht den geringsten Hinweis darauf, daß Mrs. Eddy die Bürgerschaftsklausel des Statuts als göttlich inspiriert ansah; im Gegenteil, sie schätzte das Statut offensichtlich für das, was es erlaubte, nicht für die Einschränkungen, die es auferlegte, und sie hatte eindeutig den Wunsch, daß ihre Kirche von Beschränkungen durch staatliche Gesetze soweit wie möglich frei sein möge. Die einzige Einschränkung, die die Treuhandurkunde selbst für die Mitgliedschaft im Vorstand vorsah, lautet: „Niemand kann aber für diesen Posten gewählt werden, der nicht nach der Meinung der übrigen Mitglieder des Vorstands fest und konsequent an die Lehren der Christlichen Wissenschaft glaubt, wie dieselben in einem Werk von Mary Baker G. Eddy, betitelt, Wissenschaft und Gesundheit', und zwar von der einundsiebzigsten Auflage an, gelehrt werden.“ Handb., S. 130;
In den Jahren, die Mrs. Eddy noch verblieben, wurde der Pflichtenkreis des Vorstands durch das Handbuch beträchtlich über den in der Treuhandurkunde ausdrücklich festgelegten Rahmen hinaus erweitert, und die Bewegung nahm immer mehr den universellen Charakter an, den unsere Führerin für sie im Sinn hatte und der der Wissenschaft, die sie entdeckte, entspricht.
In der frühen Geschichte der Kirche gab Mrs. Eddy ihrem Wunsch Ausdruck, daß William P. McKenzie, ein Kanadier schottischer Herkunft, Treuhänder der Christlich-Wissenschaftlichen Verlagsgesellschaft werden sollte; ein wenig später wählte sie Annie M. Knott, ebenfalls aus Kanada und schottischer Abstammung, zum Mitschriftleiter der christlich-wissenschaftlichen Zeitschriften, und 1908 schrieb sie, daß Frederick Dixon, ein Engländer, einen „ausgezeichneten Redakteur“ für den Christian Science Monitor abgäbe. Nirgendwo sagte sie, daß sie wünschte oder glaubte, nur Bürger der Vereinigten Staaten kämen für Ämter in Der Mutterkirche in Frage.
Im Laufe der Jahre hat die Legislative von Massachusetts in dem Statut, das auf Seite 130 des Handbuchs in einer Fußnote im Wortlaut von 1892 zitiert wurde, eine Reihe von Änderungen vorgenommen. Da es sich hier um ein Landesgesetz und nicht um eine Kirchensatzung handelt, kann es selbstverständlich jederzeit geändert werden. Keine der seit 1892 erfolgten Änderungen hat unserer Kirche oder ihrem Vorstand neue Einschränkungen auferlegt. Die einzige Änderung, die für die Kirche von Bedeutung war, ist 1971 vom Vorstand selbst beantragt worden, und das erfreuliche Ergebnis war, daß aus dem Statut entfernt wurde, was — vom Standpunkt der weltweiten Mission, die unsere Führerin für ihre Kirche vorsah, wie auch vom Standpunkt des Staates aus gesehen — eine unnötigerweise einschränkende technische Förmlichkeit war.
Viele Jahre lang haben Christliche Wissenschafter, Amerikaner und Nichtamerikaner, gefragt, ob es Mrs. Eddys Absicht gewesen sei, daß nur Bürger der Vereinigten Staaten dem Vorstand der Christlichen Wissenschaft angehören könnten. Zu verschiedenen Zeiten vorgenommene Nachforschungen im Archiv und besonders gründliche Untersuchungen seit 1970 haben nichts zutage gefördert, was diese Vermutung stützen würde, wohingegen Mrs. Eddys eigene Schriften eine Fülle von Hinweisen auf den universellen Charakter ihrer Sache lieferten. Der Rechtsberater des Vorstands sah ebenfalls, abgesehen von der technischen Förmlichkeit im damaligen Wortlaut des Statuts, keinen Grund, warum unter dem Kirchenhandbuch und den Gesetzen von Massachusetts die Zugehörigkeit zum Vorstand eingeschränkt sein sollte.
Als Ergebnis davon wurde 1971 das Komitee für Veröffentlichungen aufgefordert, die Angelegenheit bei der Legislative zu sondieren. Als festgestellt wurde, daß die Atmosphäre für die Streichung der Bürgerschaftsklausel des Statuts günstig war, bereitete das Komitee für Veröffentlichungen eine Vorlage vor, die diesem Zweck dienen sollte. Sie wurde der Legislative vorgelegt, aber dann zurückgezogen, als ein Parlamentsausschuß eine eigene Vorlage zur Aufhebung der Einschränkung in dem Statut einbrachte. Er war der Auffassung, daß der Änderungsvorschlag, weil er so gut war, allen Kirchen zugute kommen sollte. Diese Ersatzvorlage wurde vom Parlament von Massachusetts angenommen und trat am 13. Mai 1971 in Kraft.
Die Änderung bestand in einem Wort. Die von dem Statut betroffenen Kirchenbeamten mußten jetzt nur noch „Einwohner“, nicht mehr „Bürger“ von Massachusetts sein. Auf diese Weise wurde das Amt auch denen zugänglich, die nicht amerikanische Staatsbürger sind.
Es ist wichtig zu verstehen, daß diese Änderung eines staatlichen Gesetzes keine Revision des Handbuchs noch eine Änderung seiner Satzungen darstellt. Die Treuhandurkunde ist nicht geändert worden, und so wie die Dinge liegen, wird sie und kann sie niemals geändert werden. Das in der Fußnote zitierte Statut ist das Gesetz aus dem Jahre 1882, auf das in der Treuhandurkunde Bezug genommen wird. Die „Anmerkung des Herausgebers“ ist der Fußnote lediglich deshalb beigefügt worden, um die 1971 in dem Statut erfolgte Änderung zu erklären. Die Rechtslage blieb genau die gleiche, ob nun diese hilfreiche Erklärung hinzugefügt wurde oder nicht.
Die Unversehrtheit unseres Kirchenhandbuchs liegt allen treuen Mitgliedern sehr am Herzen. Seine Satzungen kamen unserer Führerin durch göttliche Inspiration und manchmal nach Stunden und Tagen des Betens und Ringens. Sie tragen das Siegel Gottes, und es ist undenkbar, daß sie von späteren Generationen geändert oder revidiert werden könnten. Das Gedeihen unserer Sache hängt in hohem Maße davon ab, wie treu die Christlichen Wissenschafter die Bestimmungen des Handbuchs für ihre individuelle und kollektive Wohlfahrt beachten. Seine Satzungen werden niemals geändert werden.
Die Einfügung einer Anmerkung des Herausgebers auf Seite 130 stellt weder juristisch noch literarisch eine Revision des Handbuchs dar. Sie fällt vielmehr in die Kategorie informativer, stilistischer und technischer Anpassungen wie der Berichtigung der Liste der Kirchenbeamten, die jedes Jahr auf den neuesten Stand gebracht wird, der regelmäßigen Änderung des Copyright-Vermerks, des Zusatzes von Mrs. Eddys Faksimile und des Kreuz-und-Krone-Siegels als eingetragenen Schutzmarken und der Verwendung fettgedruckter Buchstaben, um gewisse Begriffe der von Mrs. Eddy schließlich für alle ihre Schriften gebilligten, aber von ihrem Verleger gelegentlich übersehenen Schreibweise anzugleichen.
In diesem Zusammenhang ist es gut zu wissen, daß unsere Führerin, wenn sie einen Artikel zur Veröffentlichung im Christian Science Journal einsandte, den Schriftleiter bisweilen daran erinnerte, daß sie von ihm erwarte, für die Interpunktion und andere Einzelheiten in bezug auf Stil und Form, die vielleicht seine Aufmerksamkeit erforderten, Sorge zu tragen. Sie schätzte Genauigkeit in kleinen und großen Dingen, doch ihre Aufmerksamkeit richtete sich notwendigerweise immer mehr auf die großen Fragen, mit denen ihre Kirche in den kommenden Jahrhunderten konfrontiert werden würde. Ferner, wenn der Vorstand sich um Rat an sie wandte, sagte sie ihm immer häufiger, daß er lernen müsse, unter der Führung des Gemüts und gemäß ihren schriftlich niedergelegten Regeln und Anweisungen selbst seine Entscheidungen zu treffen.
In diesem Geiste waren die nachfolgenden Vorstände bemüht, in den kleinen Dingen wie in den großen Fragen, denen sie sich gegenübersahen als diejenigen, die das Kirchenhandbuch aufrechtzuerhalten hatten, gerechte Entscheidungen zu fällen. Sie empfingen ihre Inspiration und Autorität vom Handbuch und waren bestrebt, ihrer Führerin zu folgen, wie sie Christus folgte — dem Christus, in dem weder Jude noch Grieche ist, weder Knecht noch Freier, weder Mann noch Weib, „denn ihr seid allzumal einer in Christus Jesus“ Gal. 3:28;.
Der gegenwärtige Vorstand, der sich Umwälzungen in der ganzen Welt gegenübersieht, ist von der Vision unserer Führerin von der Christlichen Wissenschaft als die ganze Menschheit umfangend tief beeindruckt. Wir freuen uns, daß die Aufhebung einer unnötigen Einschränkung der Universalität ihrer Kirche durch menschliches Gesetz voll und ganz mit ihrem eigenen Vorgehen übereinstimmt, das sich immer mehr entfaltete, als sie über den begrenzten Zweck der Treuhandurkunde hinausging und die Kirche den Satzungen des Handbuchs gemäß organisierte, wo sie sagt, sie solle „in gewissem Grade die universelle und triumphierende Kirche widerspiegeln“ Handb., S. 19..
