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Neue Statuten.

Aus der Januar 1909-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Artikel VIII.

Krankenwärter und Krankenwärterinnen der Christian Science. Abschnitt 31. Ein Mitglied der Mutterkirche, das sich als Krankenwärter oder Krankenwärterin ausgibt, muß fähig sein, die Praxis der Christian Science zu demonstrieren, muß in hohem Grade die in dem Krankenzimmer nötige praktische Weisheit haben und muß die Kranken richtig verpflegen können.

Solche Personen mögen in dem „Christian Science Journal“ annoncieren, gemäß der von den Verlegern aufgestellten Regeln.

Artikel XXII.

Dem öffentlichen Zutritt verschlossen. Abschnitt 14. Das Zimmer in der Mutterkirche, welches früher als „das Zimmer der Mutter” bekannt war, soll fernerhin dem öffentlichen Zutritt verschlossen bleiben.

[Es befindet sich jetzt nichts in diesem Zimmer was von besonderem Interesse wäre. „Laß die Toten ihre Toten begraben, und gebt dem Geistigen allen Raum und alle Macht. — ]

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