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Das Obergericht in unserer Kirchenverwaltung

Aus der Oktober 1929-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Als einst mehrere Christliche Wissenschafter über die Form der Verwaltung in unserer Bewegung—über den von Mary Baker Eddy im Kirchenhandbuch dargelegten Begriff von Gesetz — berieten, erhob sich die Frage, ob unsere Bewegung nennenswerte Fortschritte machen könnte, wenn nicht vorgesehen wäre, daß die Kirchenmitglieder darüber entscheiden, ob die mit der Verwaltung Beauftragten dem Kirchenhandbuch gemäß handeln. Daß unsere Führerin keine Beratungsoder Verhandlungsstelle zur Auslegung oder Anwendung der Satzungen vorsah, ist ein auffallendes Merkmal ihrer Kirchenverfassung. Die zuweilen geäußerte Ansicht, daß die endgültige Entscheidung in den Händen der Kirchenmitglieder ruhen sollte, wie dies bei Staatsund gesellschaftlichen Körperschaften gewöhnlich der Fall ist, ist nicht haltbar, da die Mitglieder im Gegensatz zum allgemeinen Brauch nicht die Satzungen im Kirchenhandbuch aufstellten. Das Handbuch stammt von Mrs. Eddy, der allein alle darin nicht ausdrücklich jemand anderem übertragene Befugnis zusteht.

Die Frage wird uns vielleicht klarer, wenn wir die Form weltlicher Regierungen im allgemeinen betrachten. Bei verständnisvoller Prüfung der Regierungsformen erkennt man, daß drei voneinander getrennte Abteilungen notwendig sind: die Gesetzgebung, die Verwaltung und das Gerichtswesen. Staatsrechtsgelehrte erklären, daß die Verschmelzung dieser drei naturgemäß voneinander unabhängigen Abteilungen zu einer Körperschaft Gewaltherrschaft im Staate bedeuten würde. Erfolgreiche Regierungen haben dies erkannt und sind, sofern sie die drei Abteilungen voneinander getrennt und gesondert aufrecht erhalten haben, erfreulich gediehen. Es gibt wohl kein besseres Beispiel dieses anerkannten Vorbildes als die Regierungsform der Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Regierung der christlich-wissenschaftlichen Bewegung weist dieselben auffallenden Merkmale auf, die erfolgreiche weltliche Regierungsformen kennzeichnen, nur mit einer — später zu betrachtenden — einzigartigen Veredlung, die sie von allen menschlichen Formen unterscheidet und ihre Fortdauer gewährleistet. Wir finden, daß der gesetzgebende Teil der Regierung unser Kirchenhandbuch ist, eine einfache Aufstellung von Gesetzen oder Vorschriften, die wegen ihrer Vollständigkeit nie einer Änderung bedürfen werden, und die nur durch den geistigen Weitblick ihrer Urheberin möglich waren. Die Verwaltung unserer Kirchenregierung ruht in den Händen des aus fünf Personen bestehenden christlich-wissenschaftlichen Vorstandes. Wo aber finden wir die gerichtliche Machtbefungnis, die immer als Hüterin der Freiheit und des Schutzes vor Gewaltherrschaft gegolten hat? Unser Handbuch sieht nichts Geschriebenes dafür vor. Im Vollbewußtsein der Vollständigkeit der christlich-wissenschaftlichen Bewegung, in der für jedes Bedürfnis Vorsorge getroffen und jeder Notlage zuvorgekommen ist, werden wir nicht vergebens nach diesem Gerichtswesen suchen. Es ist vorhanden und ist zum Wohle unserer Sache in reger Tätigkeit.

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