In dem großmütigen Verlangen, zu einem der Fonds Der Mutter-Kirche beizusteuern, haben christlich-wissenschaftliche Kirchen gelegentlich von einem Baufonds oder einem andern für einen bestimmten Zweck gespendeten und empfangenen Fonds einen Betrag bewilligt. Offenbar haben die Mitglieder, welche die Bewilligung vollzogen, die auf die Verausgabung eines für einen besonderen Zweck gegebenen Fonds anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt. Nach dem Gesetze muß ein solcher Fonds für den von den Spendern bezeichneten Zweck verwendet werden und darf ohne deren Erlaubnis keinem andern Zwecke zugute kommen. In jedem Lande oder Staate bestehen wohl Gesetze, die bestimmen, in welcher Weise und von welchem Prozentsatz der Spender diese Grlaubnis ausgedrückt werden muß. Daher sollten Kirchen, die einen Teil eines für einen besonderen Zweck gespendeten Fonds für einen andern Zweck verwenden möchten, sich vergewissern, daß sie in Übereinstimmung mit allen gesetzlichen Bestimmungen handeln.
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