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Aus der Oktober 1949-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Wenn jemand Schriftführer einer christlich-wissenschaftlichen Organisation wird, sei es Kirche, Vereinigung oder auch Schülerversammlung, so ist er verantwortlich dafür, daß genaue und angemessene Aufzeichnungen von allen Geschehnissen gemacht werden. Diese Aufzeichnungen werden jedoch nicht sein Eigentum, sondern sind das Eigentum der Organisation, der er untersteht. Sie sind da für die Kenntnisnahme und eventuelle Benutzung der gegenwärtigen und zukünftigen Beamten und Mitglieder der Kirche. Weder der Schriftführer noch die anderen Kirchenbeamten haben das Recht, ohne eine bestimmte, in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung erteilte Erlaubnis, irgendwelche Schriftstücke, Abschriften oder Auszüge, für sich selbst oder andere, aus den Archiven der Organisation herauszunehmen oder für sich zu behalten. Mit der Zeit tragen diese Aufzeichnungen beträchtlich zu den Chronik der Kirche bei.

Der Schriftführer einer Kirche ist gewöhnlich der Kirchenbeamte, der die Aufgabe hat, die Mitgliederliste zu führen, neue Mitglieder und eventuelle Wechsel einzutragen und zu allen Zeiten die Mitgliederliste genau in Ordnung zu halten. In diesen Listen sollten selbstverständlich alle etwaigen Veränderungen eingetragen werden. In manchen Organisationen ist der Schriftführer der Kirche auch der Schriftführer des Vorstandes der Kirche; in anderen werden diese Ämter auf zwei Personen verteilt, denen die entsprechenden Aufgaben zugewiesen werden. Die Korrespondenz wird von den Beamten geführt, die der Vorstand damit beauftragt, und der Schriftführer des Vorstandes macht und bewahrt die entsprechenden Aufzeichnungen. Der Schatzmeister verwaltet die Gelder, bezahlt die Rechnungen und legt zu bestimmten Zeiten Rechenschaft ab über seine Tätigkeit. Gewöhnlich werden die Rechnungen wenigstens einmal im Jahre von Rechnungsrevisoren geprüft.

Jede Organisation sollte in methodischer Weise für ihre Aufzeichnungen, Dokumente und Register Sorge tragen; denn sehr viel ist davon abhängig. So ist es zum Beispiel vorgekommen, bei Gelegenheit einer Erbschaftsforderung, daß es notwendig war, festzustellen, ob eine gewisse Person Mitglied einer Zweigkirche in der entsprechenden Stadt war. Die Mitgliederliste der Kirche war nicht in Ordnung und unvollständig, und Zeit und extra Arbeit waren notwendig, um die Angelegenheit zu regeln, da von dem obigen Umstand die Entscheidung des Erbschaftsgerichtes in bezug auf das Vermächtnis abhing.

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