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Aus der August 1930-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Abdruck aus dem Christian Science Sentinel

Von den Direktoren

In dem Bemühen, den Abschnitten 7 und 8 in Artikel III des Handbuchs Der Mutter-Kirche vollständig nachzukommen, lassen manche christlich-wissenschaftliche Kirchenmitglieder die Tatsache außer acht, daß diese die Disziplin in den Zweigkirchen und die Pflichten der Leser betreffenden Vorkehrungen im Zusammenhang mit gewissen anderen Satzungen ausgelegt werden sollten. Während die Satzungen einerseits fordern, daß ein erster Leser „die Disziplin der Kirche aufrechtzuerhalten und ihre Satzungen durchzuführen” hat, und daß ein Leser „die Glaubenssätze, die Vorschriften und die Disziplin der Kirche aufrechterhalten” muß, sehen sie andererseits vor, daß der Leser „kein Führer” und „nicht Präsident einer Kirche sein” darf. Die Maßnahmen bezwecken offenbar, daß der Leser kein Gebieter werden soll; und dies wäre in einer demokratisch verwalteten Körperschaft in der Tat unmöglich.

Die Abschnitte 1 und 10 des Artikels XXIII sind zwei klare Vorschriften im Handbuch über die Verwaltung der Zweigkirchen, und sie fordern, daß diese sich demokratisch selbst verwalten sollen. In ihren späteren Jahren befaßte sich Mrs. Eddy mit beiden Satzungen, und sie änderte sie damals, als sie den Schriftleiter der christlich-wissenschaftlichen Zeitschriften ersuchte, ihren Wunsch zu veröffentlichen, daß die Kirchen eine mehr wahrhaft demokratische Verwaltung annehmen. Dies erschien im Christian Science Sentinel vom 15. Januar 1910 und lautete:

„Unsere Führerin wünscht, daß alle Zweigkirchen Christi, Wissenschafter, dem wachsenden Streben, eine wahrhaft demokratische Kirchenverwaltungsform anzunehmen, folgen. Sie glaubt, daß es für alle Zweigkirchen, die mehr oder weniger von einem Lehrer oder den Schülern eines Lehrers beherrscht worden sind, von großem Vorteil wäre, wenn sie zu einer großzügigeren und freieren Verwaltungsform übergingen. Mrs. Eddy hat den Eindruck, daß dieses Vorgehen weise ist, und sie möchte Sie bitten, daß das Feld auf den Segen aufmerksam gemacht wird, der ihm aus diesem Vorgehen erwachsen kann”.

Noch eine die Zweigkirchen betreffende Satzung, die sich auf die demokratische Selbstverwaltung bezieht, ist hinsichtlich Disziplin Artikel XI, Abschnitt 13. Es heißt dort: „Jede Kirche soll im besondern und selbständig ihre Mitglieder zur Rechenschaft ziehen — falls diese traurige Notwendigkeit eintreten sollte”. Obwohl es hier „jede Kirche” heißt, handeln letzten Endes doch die Mitglieder als die Kirche, oder sie bevollmächtigen ihre Beamten, gewöhnlich ihren Vorstand, für sie zu handeln. Etwas anderes wäre keine Selbstverwaltung. Hieraus ergibt sich also, daß ein erster Leser, wenn seine Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit hingelenkt wird, in Disziplinarangelegenheiten dadurch mithelfen sollte, daß er gemeinsam mit dem Vorstande und den Kirchenmitgliedern handelt. Die Verantwortung und das Vorrecht der Durchführung der Disziplin ausschließlich einem Leser oder einer andern Person übertragen, heißt Macht so sehr auf einen Punkt vereinigen, daß es nicht mit demokratischer Selbstverwaltung im Einklang steht, sondern eher einer Alleinherrschaft gleichkommt.

[Abdruck aus dem Christian Science Sentinel ]

Es erhebt sich oft die Frage, ob ein Leser Kirchensitzungen leiten oder den Vorsitz im Vorstande einer Zweigkirche führen darf. Hiefür kommt Artikel III, Abschnitt 8 des Kirchenhandbuchs in Betracht; denn er schreibt vor: „Ein Leser darf nicht Präsident einer Kirche sein”. Der Zweck dieser Satzung ist, daß ein Leser, der die Gottesdienste leitet, nicht auch Geschäftssitzungen, wo die Entscheidungen der Kirche getroffen und Wahlen vorgenommen werden, leiten soll. Es scheint also, daß der Leser das Amt nicht bekleiden sollte, mag der die Kirchensitzungen leitende Beamte Präsident oder Vorsitzer heißen.

Ob ein stellvertretender Leser das Amt des Präsidenten oder Vorsitzer bekleiden soll, ist nicht so klar. Die Satzung erwähnt keine stellvertretenden Leser, und doch ist ein Stellvertreter, solange er liest, zweifellos Leser. Es dürfte also für ihn ratsam sein, den Vorsitz bei Kirchengeschäftssitzungen nicht zu übernehmen. Vielleicht ist es auch angebracht, hier zu erwähnen, daß eine Kirche keinen stellvertretenden Leser vorzusehen braucht, solange er nicht notwendig wird.

Anders verhält es sich mit dem Amt des Vorsitzers des Vorstandes. Manchmal bekleidet es ein Leser, wenn er dazu gewählt wird. In manchen Kirchen haben die Leser auch andere Ämter inne. Dies ist gewöhnlich in kleineren Organisationen der Fall. Andere Kirchen finden es zuweilen für gut, den Lesern nur solche Ämter und Pflichten zu übertragen, die zu ihrer Stellung und zur Leitung der Gottesdienste gehören. Der Zweck ist, daß die Leser frei sein sollen, um die geistige Botschaft der Lektionspredigten zur vollsten Entfaltung zu bringen,— der Lektionen, von denen nach den Worten der Mrs. Eddy „die Wohlfahrt der Christlichen Wissenschaft in hohem Grade abhängt” (Handbuch Art. III, Abschn. 1).


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Bei der Mitteilung einer Adressenänderung sollte das Ersuchen immer folgende Punkte enthalten:

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