Weitere übersetzungen von „Retrospection and Introspection” ins Dänische, Deutsche, Holländische, Norwegische und Schwedische werden demnächst erscheinen. Ihre Herausgabe wird in absehbarer Zeit in den Zeitschriften angekündigt werden. Ein bestimmter Zeitpunkt der Herausgabe kann noch für keine der genannten übersetzungen angegeben werden, doch steht zu erwarten, daß sie alle im nächsten Vierteljahr erscheinen werden.
Die christlich-wissenschaftliche Verlagsgesellschaft veröffentlicht religiöse Aufsätze und religiöse Gedichte nur von Mitgliedern Der Mutterkirche, deren Beiträge, die sie womöglich selber einsenden möchten, herzlich willkommen sind. Man richte für das Christian Science Journal, den Christian Science Sentinel oder den Christian Science Monitor bestimmte metaphysische oder religiöse Aufsätze an The Christian Science Publishing Society, Journal, Sentinel, and Herald Editorial Department, 107 Falmouth Street, Boston, Massachusetts, U.S.A. Dies gilt auch für Aufsätze und Gedichte, die für irgend eine Ausgabe Des Herolds der Christlichen Wissenschaft bestimmt sind; sie müssen aber so beschaffen sein, daß sie zuerst im Journal oder Sentinel veröffentlicht werden können. Einsender von religiösen Aufsätzen und Gedichten erhalten vom Journal, Sentinel, and Herald Editorial Department auf Ersuchen ein Merkblatt.
Auch überzeugende Zeugnisse über christlich-wissenschaftliches Heilen heißt das Journal, Sentinel, and Herald Editorial Department willkommen. Jedes Zeugnis muß von jemand unterzeichnet sein, der die Heilung entweder selber erlebt hat oder in engem Zusammenhang damit steht. Ferner muß jedes Zeugnis beglaubigt sein und zwar von drei Mitgliedern Der Mutterkirche, die entweder die Heilung selber beobachtet haben oder für die Glaubwürdigkeit des Zeugnisausstellers, der die drei Beglaubigungen beizubringen hat, einstehen können. Kennt er keine drei Mitglieder Der Mutterkirche, so genügt seine notarisch beglaubigte eidliche Erklärung. In diesem Falle sollte er jedoch womöglich die Beglaubigung von einem oder zwei Mitgliedern Der Mutterkirche beibringen. Der Zeugnisaussteller und seine Bürgen sollten ihre vollständigen Adressen bei jedem Zeugnis angeben.
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