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Etwas von Interesse

Etwas von Interesse

Aus der November 1935-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


[Abdruck aus dem Christian Science Sentinel ]

Besitzer von Briefen berühmter Persönlichkeiten sind sich vielleicht nicht völlig bewußt, daß sie ohne Erlaubnis der Verfasser oder ihrer gesetzlichen Vertreter nicht berechtigt sind, Abschriften solcher Briefe zu machen oder zu verkaufen. Nach dem bestehenden Gesetz bleiben Briefe das geistige Eigentum des Verfassers oder seiner gesetzlichen Vertreter, wenn nicht oder bis anders darüber verfügt wird.

Bietet also ein Händler Briefe, die von Mrs. Eddy geschrieben sind, zum Verkauf an, so darf er in seinem Katalog nicht viel vom Inhalt anführen oder Abschriften zur Einsichtnahme verteilen, wenn er nicht die Erlaubnis der Verwalter des Vermächtnisses der Mary Baker Eddy dazu hat, die im Besitze des geistigen Eigentumsrechtes aller von ihr geschriebenen Briefe sind. Unveröffentlichte Handschriften von Mrs. Eddy fallen unter dieselbe Kategorie. Nach dem Gesetz dürfen ohne Erlaubnis der Verwalter des Vermächtnisses keine Abschriften davon gemacht werden.

Ebenso bleiben Handschriften eines Verfassers das geistige Eigentum dieses Verfassers oder seiner gesetzlichen Vertreter, bis anders darüber verfügt wird, obgleich die Handschrift oder der Brief tatsächlich im Besitze dessen sein kann, der sie empfangen oder gekauft hat. Diese Rechte des Verfassers eines Briefes oder einer Handschrift, das Geschriebene vor Veröffentlichung durch andere ohne Ermächtigung dazu zu schützen, haben sich vor Gericht, z.B. vor dem Oberlandesgericht des Staates Massachusetts, vor dem Schiedsgericht in Neuyork und vor dem Reichsgericht der Vereinigten Staaten bewährt und sind bestätigt worden.


Entgegen einer an einem von Boston weit entfernten Ort veröffentlichten Erklärung, daß das Verlagsrecht von „Wissenschaft und Gesundheit mit Schlüssel zur Heiligen Schrift” von Mary Baker Eddy abgelaufen sei, ist dieses Verlagsrecht noch etwa 27 Jahre Kraft.

[Abdruck aus dem Christian Science Sentinel ]

Es ist ratsam und nötig, daß alle Christlichen Wissenschafter über die zuständigen Gesetze bezüglich der Ausübung der Christlichen Wissenschaft und der Bezahlung der Gebühren Christlicher Wissenschafter für Behandlung gut unterrichtet sind. Die Befolgung solcher Gesetze ist sehr wichtig und besonders in den Ländern nötig, wo die Christliche Wissenschaft noch nicht so weit bekannt ist wie im englischen Sprachgebiet. Es ist um so wahrscheinlicher, daß Uneingeweihte ihre Bedeutung und Stellung ganz falsch darstellen, je weniger ihr wohltätiges Wesen bekannt ist. Die Veröffentlichungsämter in den verschiedenen Ländern klären Christliche Wissenschafter gerne über diese Fragen auf. Die Veröffentlichungsämter in der ganzen Welt sind vom christlich-wissenschaftlichen Vorstand angewiesen, Christlichen Wissenschaftern zur Wahrung ihrer Rechte unter den Gesetzen ihrer Staaten oder Länder bei Beschränkungen durch Personen, die in der Verwaltung, beim Gericht oder in der Gesetzgebung Machtbefugnis ausüben, beizustehen; aber ihre Bemühungen richten sich in jedem Falle auf den Schutz der Sache der Christlichen Wissenschaft.


Aus der Bestimmung in der Satzung für Leser in Zweigkirchen (Kirchenhandbuch, Art. III, Abschn. 6): „Sie müssen aber alle Notizen und Anmerkungen lesen, die im ‚Christian Science Quarterly‘ stehen mögen”, schließen Leser zuweilen, daß sie die Anmerkung auf der vorderen Innenseite des Umschlags des christlich-wissenschaftlichen Vierteljahrshefts bei ihren Bekanntmachungen vorlesen sollen. Diese Ausführung wurde nur eingefügt, um Fremde bei Betrachtung oder Benützung des Vierteljahrshefts etwas über Die Mutterkirche und ihre Zweige, die Lesezimmer und die Gottesdienste zu unterrichten. Diese Erklärung soll keineswegs in den Gottesdiensten der Zweigkirchen unter den Bekanntmachungen vorgelesen werden.

In den Gottesdiensten einer Zweigkirche scheint es nicht nötig, in den Anmerkungen zu erörtern, woraus die christlich-wissenschaftliche Religion oder Kirche Christi, Wissenschafter, besteht, wann oder zu welchem Zweck sie gegründet wurde, wie Mrs. Eddy es auf Seite 17 im Kirchenhandbuch beschreibt. Aber diese kurze Erklärung ist für den Uneingeweihten hilfreich.

Die übliche Bekanntmachung in Bezug auf Die Mutterkirche in den Gottesdiensten von Zweigkirchen lautet etwa: „Diese Kirche (Name der Kirche) ist ein Zweig Der Mutterkirche, Der Ersten Kirche Christi, Wissenschafter, in Boston, Massachusetts”.

[Abdruck aus dem Christian Science Sentinel ]

Neuerdings ist dem christlich-wissenschaftlichen Vorstand aus mehreren Teilen der Vereinigten Staaten Nachricht zugegangen über eine Notizensammlung, die ein Mitglied des Haushalts der Mrs. Eddy gemacht haben soll. Diese Sammlung ist in großen Umlauf gesetzt worden, und es sind mindestens einige Abschriften davon verkauft worden. Die Notizen sind mit Aufschriften versehen, als ob sie während eines Lehrkurses gemacht worden wären, und einige Abschriften der Sammlung tragen einen Aufdruck oder eine Nachahmung des christlich-wissenschaftlichen Siegels. Dieses Siegel ist in Washington eingetragen und darf nicht unbefugt benützt werden. Die Person, die die Aufzeichnungen gemacht haben soll, ist für den damit getriebenen Mißbrauch nicht verantwortlich. Diese angeblichen Notizen sollten nicht als echt angenommen werden, auch nicht als Wiedergabe genauer Darlegungen von Mrs. Eddy. Es ist weder billig noch gesinnungstreu gegen unsere Führerin, ihr etwas zuzuschreiben, was nicht einwandfrei als glaubwürdig festgestellt ist. Angeblich von ihr stammende Aufzeichnungen, die nicht unmittelbar von ihr stammen, und die nach Inhalt und Ausdrucksweise mit ihren gedruckten Werken nicht übereinstimmen, dürfen wohl als unecht, wenn nicht als handgreifliche Fälschungen betrachtet werden. Wer Urkunden besitzt, über die er im Zweifel ist, sollte sie an den christlich-wissenschaftlichen Vorstand zur Prüfung auf ihre Echtheit einsenden.

Alle Christlichen Wissenschafter schulden ihrer Führerin eine zu erfüllende Pflicht. Wer in ihrem Haushalte diente, schuldete ihr eine der Art der Dienststellung entsprechende besondere Pflicht. Andere Christliche Wissenschafter können dieselbe Pflicht dadurch erfüllen, daß sie sich weigern, deren Mißachtung stillschweigend hingehen zu lassen, und bei jeder Gelegenheit ein Vorgehen, das eine Verletzung dieser Pflicht in sich schließt, rügen. Diese Ausführungen beruhen auf bekannten Vorschriften im Kirchenhandbuch (Artikel VIII, Abschnitt 1 und 6).

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