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Das Sittengesetz in der Christlichen Wissenschaft

Aus der Mai 1949-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Jeder achtbare Beruf muß, um seinen Zweck befriedigend zu erfüllen, ein Sittengesetz haben. Baukunst, Buchhaltung, Arzneimittellehre, Ingenieurwesen, Rechtswissenschaft und andere nützliche Berufe haben ihren feststehenden Maßstab, der durch anerkannte Regeln rechten Verhaltens für die in diesen Berufen Tätigen maßgebend ist. Es ist natürlich auch anzunehmen, daß die Christliche Wissenschaft mit ihrem ausgesprochen geistigen Heilverfahren ein Sittengesetz hat, das klar erkannt und streng eingehalten werden sollte. Ohne diesen Schutz ist die Wirksamkeit ihrer auf geistigem Gesetz beruhenden heilenden Bestimmung beeinträchtigt.

Sittenlehre kann erklärt werden als die Wissenschaft sittlicher Pflicht und sittlichen Verhaltens. In der Gesetzgebung des Altertums haben wir ein klares Beispiel eines Sittengesetzes. Das mosaische Gesetz, das wir als die Zehn Gebote kennen, stellte nicht nur Grundsätze auf, die unserem heutigen Strafrecht zugrunde liegen, sondern enthielt auch die vom Standpunkt des Sittengesetzes aus grundlegenden Verhaltungsmaßregeln.

Auf dem weiten Gebiet des Benehmens eines christlich-wissenschaftlichen Ausübers können viele Seiten in Betracht gezogen werden. Es dürfte hilfreich sein, einige zu erwähnen. Im Gesetz der Kirche ist vorgesehen, daß ein Ausüber alles, was ein Hilfesucher ihm an persönlichen Angelegenheiten mitteilt, sowie alle ähnliche Auskunft, die auf Grund dieser Beziehung aus irgend einer Quelle zu ihm kommt, als heilige Vertrauenssache betrachten soll (Kirchenhandbuch von Mary Baker Eddy, Art. VIII, Abschn. 22). Ein Hilfesucher vertraut einem Ausüber manchmal seine heiligsten Erlebnisse und seine geheimsten Gedanken an, und sie sollten auf keinen Fall teilnahmloser Neugier ausgesetzt werden. Was im Vertrauen gesagt wird, sollte streng verschwiegen werden. Dieser heilsamen Vorschrift entsprechend vermeidet ein rücksichtsvoller Ausüber, den Namen seines Patienten andern gegenüber zu nennen; er wird auch nicht ohne Erlaubnis Tatsachen betreffs der Heilung eines Patienten als Zeugnis geben. Außer dem Gebot der Bescheidenheit besteht auch noch der weitere Grund, daß er durch die berufliche Beziehung des Ausübers zum Patienten um diese Dinge weiß. Dies wäre also unverkennbar eine Verletzung des Vertrauens, das der Hilfesucher dem Ausüber entgegengebracht hat, und es kann dadurch leicht jenes hohe Maß des Schutzes verwirkt werden, das der Hilfesucher mit Recht erwarten kann.

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