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Aus der März 1920-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Kopfsteuer:— Die im Kirchenhandbuch vorgesehene Kopfsteuer der Mitglieder Der Mutter-Kirche ist am 1. Juni fällig, kann jedoch zu jeder beliebigen Zeit im Laufe des Jahres entrichtet werden. Die Kopfsteuer der im November aufgenommenen Mitglieder wird vom vorhergehenden Juni, d. h. vom Anfang des Kirchenjahres an berechnet. Übersteigt die eingesandte Summe den zum Ausgleich des Kontos notwendigen Betrag, und vermerkt der Sender nichts Gegenteiliges, so wird ihm dieser Überschuß für das laufende Jahr gutgeschrieben.

Geldsendungen erbitten wir per Internationale Postanweisung oder Scheck (in den Vereinigten Staaten auch per post office oder express money order; Barsendungen sollten nur in eingeschriebenen Briefen gemacht werden).

Von Namen- und Adressenänderungen wolle man gefl. umgehend Mitteilung machen.

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