Kopfsteuer:— Die in Artikel VIII, Abschnitt 13, des Kirchenhandbuchs vorgesehene Kopfsteuer der Mitglieder Der Mutter-Kirche ist am 1. Juni fällig, kann jedoch zu jeder beliebigen Zeit des Jahres entrichtet werden. Die Kopfsteuer der im November aufgenommenen Mitglieder wird vom vorhergehenden Juni, das heißt, vom Anfang des Kirchenjahres an, berechnet. Übersteigt die eingesandte Summe den zum Ausgleich des Kontos notwendigen Betrag, und vermerkt der Sender nichts Gegenteiliges, so wird ihm dieser Überschuß für das laufende Jahr gutgeschrieben.
Beiträge für die „Christian Science Benevolent Association,“ sowie den Allgemeinen Fonds und den Fonds für Grundeigentum Der Mutter-Kirche, sind willkommen.
Man adressiere die Zahlungen gefälligst an Edward L. Ripley, Treasurer, 236 Huntington Avenue, Boston 17, Mass., U. S. A.