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Ankündigung der Verwaltungen des christlich-wissenschaftlichen Wohltätigkeits-Vereins und des christlich-wissenschaftlichen Heims Pleasant View

Aus der Mai 1926-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Damit der Vorstand der Kirche der Christlichen Wissenschaft mehr Zeit habe, solchen Pflichten obzuliegen, die nicht anderen Personen übertragen werden können, sind in der Leitung des christlich-wissenschaftlichen Wohltätigkeits-Vereins und des christlich-wissenschaftlichen Heims Pleasant View Änderungen vorgenommen worden, die darin bestehen, daß der Vorstand Der Mutter-Kirche gemäß Abschnitt 8, Artikel I des Kirchenhandbuchs zwei Verwaltungen gebildet hat.

Bis jetzt wurden diese beiden Hilfsanstalten von Personen verwaltet, die zugleich Direktoren Der Mutter-Kirche sind. Die Satzungen dieser Anstalten sind nun so geändert worden, daß jede ihre eigene Leitung hat, die aus drei Verwaltern besteht, deren Pflichten denen der Verwalter der christlich-wissenschaftlichen Verlagsgesellschaft ähnlich sind. Demgemäß sind die Direktoren Der Mutter-Kirche von diesen Verwaltungen zurückgetreten. Ihre Nachfolger sind die folgenden drei neu ernannten Verwalter: Miß Mary G. Ewing, C. S. B., aus Chicago, die seit Jahren Mitglied des christlich-wissenschaftlichen Lektoren-Ausschusses ist, Mr. Ezra W. Palmer, C. S. B., aus Boston, gegenwärtig Schriftführer Der Mutter-Kirche, und Mr. George L. Sleeper, C. S., aus Boston, Geschäftsführer der Bauund Instandhaltungs-Abteilung Der Mutter-Kirche und Geschäftsführer des Literatur-Verteilungs-Komitees Der Mutter-Kirche. Diese drei Personen sind die Verwalter beider Anstalten, die jedoch getrennte Körperschaften sind. Die erste ist unter dem Gesetz des Staates Massachusetts, die zweite unter dem des Staates New Hampshire organisiert.

Wie der christlich-wissenschaftliche Wohltätigkeits-Verein und das christlich-wissenschaftliche Heim Pleasant View jetzt organisiert sind, bleibt die Aufsicht über sie dadurch in der Hand der Direktoren Der Mutter-Kirche, daß diese Mitglieder ihrer Körperschaften sind und ihnen das Recht der Ernennung und Entlassung zusteht.

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