Artikel III, Abschnitt 6 des Kirchenhandbuchs bestimmt, daß alle Leser in Zweigkirchen Mitglieder Der Mutter-Kirche sein müssen. Die Vorschriften für die Anerkennung einer christlich-wissenschaftlichen Vereinigung enthalten eine ähnliche Verordnung. Wenn also Christliche Wissenschafter um Anerkennung als Zweig-kirche oder Vereinigung durch Die Mutter-Kirche und um Aufnahme in das Verzeichnis im Christian Science Journal nachsuchen, sollten sie als Leser Mitglieder haben, die in Der Mutter-Kirche in gutem Rufe stehen. Nicht nur die regelmäßigen Leser sondern auch stellvertretende oder solche, die nur vorübergehend lesen, müssen Mitglieder Der Mutter-Kirche sein. Bewerber um Mitgliedschaft in Der Mutter-Kirche, die von ihrer Aufnahme nicht benachrichtigt sind, können noch nicht als Leser gewählt werden; sie müssen zuerst Mitglieder werden, ehe sie Leser werden können. Dies gilt auch für solche, die auf ein Jahr probeweise aufgenommen werden möchten.
Einigemal kam es vor, daß eine Vereinigung glaubte, sich aus dem Kirchenverzeichnis im Journal streichen lassen zu müssen, weil jedes wählbare Mitglied drei Jahre als Leser in der Vereinigung oder in anderen Zweigen gedient hatte. Obgleich der Aufsatz der Mrs. Eddy „Worte für die Weisen” auf Seite 250 in „The First Church of Christ, Scientist, and Miscellany” ihren Wunsch, daß jemand, der drei Jahre in einem Zweige als Leser gedient hat, sich von dieser Arbeit zurückziehen soll, klar erkennen läßt, dürfte es unter außergewöhnlichen Umständen doch vorzuziehen sein, von dem von Mrs. Eddy in ihrem Aufsatz „Nachglühen” (in dems. Buch) gegebenen Spielraum Gebrauch zu machen und sich lieber durch Wiederwahl von Lesern zu helfen als aufzuhören, ein Zweig Der Mutter-Kirche zu sein. In Fällen, wo die Satzungen einer Vereinigung eine zu strenge Regel in betreff der Amtsdauer der Leser enthalten, dürfte es ratsam sein, die Satzungen ordnungsgemäß so zu ändern, daß sie auf Notfälle anwendbar sind.
Zur Gründung einer Zweigkirche ist es erforderlich, daß sich mindestens ein in der Liste im Journal angegebener tätiger Ausüber unter den Mitgliedern befinde. Sollte aber eine Kirche nach ihrer Bestätigung als Zweig unter ihren Mitgliedern je einmal keinen in der Liste verzeichneten Ausüber haben, so bleibt sie dennoch ein Zweig Der Mutter-Kirche. Obgleich es sich als hilfreich erweist, daß eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern einen in der Liste aufgeführten Ausüber habe, fordern es die Regeln nicht.
Im allgemeinen wird darauf gesehen, daß der eine Leser ein Mann, der andere eine Frau sei; doch lassen örtliche Verhältnisse einschließlich der Befähigungen der Mitglieder es manchmal ratsam erscheinen, zwei Frauen oder zwei Männer zu wählen. Mrs. Eddy beantwortet die Frage, ob ein Mann oder eine Frau als erster Leser vorzuziehen sei, sehr wirksam, wenn sie sagt, daß sie ohne Rücksicht auf Geschlecht „den Schüler” vorziehe, „der am geistigsten gesinnt ist” (Miscellany, S. 249).
Häufig erhebt sich die Frage, ob die Leser auch andere Kirchenstellungen oder -ämter bekleiden können. Außer dem Amt des Vorsitzers, das ein Leser nach Artikel III, Abschnitt 8 des Kirchenhandbuchs nicht bekleiden soll, macht Die Mutter-Kirche keine Einschränkungen. Die Frage ist also eine örtliche. Manche Zweigkirchen halten es für besser, ihren ersten Lesern in der Hauptsache keine andere Arbeit zu übertragen, damit sie ihre Zeit und Aufmerksamkeit der einen Hauptpflicht des Leseramts widmen können. Andere machen keine Einschränkungen und lassen die Mitglieder über die Frage des Bekleidens anderer Ämter entscheiden.
Der Umfang der Pflichten und Verantwortlichkeiten der ersten Leser ist nach Artikel III, Abschnitt 7 und 8 des Kirchenhandbuchs ein Gegenstand, der andächtige Erwägung erfordert, da die Satzungen (Abschnitt 7) vorsehen, daß der erste Leser „die Disziplin der Kirche, deren Leser [er] ist, aufrechterhalten und ihre Satzungen durchführen” soll, und doch bestimmen sie weiterhin (Abschnitt 8), daß „der Leser der Kirche kein Führer sein darf”. Es liegt auf der Hand, daß in einer demokratischen Körperschaft, wo örtliche Selbstverwaltung besteht, ein Leser kein Machthaber sein darf. Auch kann er keine Fragen entscheiden, die fraglos von dem Vorstand oder von den Mitgliedern endgültig entschieden werden sollten. Seine Pflichten beim Aufrechterhalten der Ordnung und der Satzungen müssen den Entscheidungen des Vorstandes oder der Mitglieder, in deren Hand die endgültige Vollmacht liegt, angepaßt oder, wenn notwendig, unterworfen sein. Artikel XXIII, Abschnitt 1 und 10 des Kirchenhandbuchs ist für die Angelegenheiten der Zweigkirchen maßgebend. Betreffend die Disziplin setzt Artikel XI, Abschnitt 13 des Kirchenhandbuchs fest, daß „jede Kirche” in solchen Angelegenheiten für sich handelt, „falls diese traurige Notwendigkeit eintreten sollte”. Während der Gottesdienste, in denen der erste Leser die Versammlung leitet, führt er die Satzungen und die Regeln der Kirche richtig durch, indem er Gesetz und Gerechtigkeit aufrechterhält; es ist aber anzunehmen, daß er in wichtigen Angelegenheiten den Vorstand auf die der Berichtigung bedürfenden Zustände oder Tatsachen aufmerksam macht, anstatt eigenmächtig und unabhängig vorzugehen, und daß er dann gemeinsam mit dem Vorstand handelt, wenn es sich als notwendig erweist.
Gelegentlich taucht die Frage auf, ob ein Leser auch in der Liste im Journal eingetragener Ausüber sein dürfe. Was für eine andere Arbeit könnte indessen einen Leser besser befähigen, den Besuchern der Gottesdienste die in den Lektionspredigten enthaltene heilende Wahrheit darzubieten! Natürlich muß der Ausüber, der Leser ist, wie jeder andere, der das Amt bekleidet, seine Arbeit genügend vorbereiten. Er sollte seines heiligen Berufs immer eingedenk sein. „Sie müssen” nach dem, was Mrs. Eddy über die Leser sagt (Handbuch, Artikel III, Abschnitt 1), „sich von der Welt unbefleckt halten — rein vom Übel —, damit der mentale Einfluß, der von ihnen ausgeht, Gesundheit und Heiligkeit fördere, ja die geistige Gesinnung, die so allgemein not tut”.
