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Leser in Kirchen und Vereinigungen

vom 2. Februar 1929]

Aus der April 1929-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft

Christian Science Sentinel


Artikel III, Abschnitt 6 des Kirchenhandbuchs bestimmt, daß alle Leser in Zweigkirchen Mitglieder Der Mutter-Kirche sein müssen. Die Vorschriften für die Anerkennung einer christlich-wissenschaftlichen Vereinigung enthalten eine ähnliche Verordnung. Wenn also Christliche Wissenschafter um Anerkennung als Zweig-kirche oder Vereinigung durch Die Mutter-Kirche und um Aufnahme in das Verzeichnis im Christian Science Journal nachsuchen, sollten sie als Leser Mitglieder haben, die in Der Mutter-Kirche in gutem Rufe stehen. Nicht nur die regelmäßigen Leser sondern auch stellvertretende oder solche, die nur vorübergehend lesen, müssen Mitglieder Der Mutter-Kirche sein. Bewerber um Mitgliedschaft in Der Mutter-Kirche, die von ihrer Aufnahme nicht benachrichtigt sind, können noch nicht als Leser gewählt werden; sie müssen zuerst Mitglieder werden, ehe sie Leser werden können. Dies gilt auch für solche, die auf ein Jahr probeweise aufgenommen werden möchten.

Einigemal kam es vor, daß eine Vereinigung glaubte, sich aus dem Kirchenverzeichnis im Journal streichen lassen zu müssen, weil jedes wählbare Mitglied drei Jahre als Leser in der Vereinigung oder in anderen Zweigen gedient hatte. Obgleich der Aufsatz der Mrs. Eddy „Worte für die Weisen” auf Seite 250 in „The First Church of Christ, Scientist, and Miscellany” ihren Wunsch, daß jemand, der drei Jahre in einem Zweige als Leser gedient hat, sich von dieser Arbeit zurückziehen soll, klar erkennen läßt, dürfte es unter außergewöhnlichen Umständen doch vorzuziehen sein, von dem von Mrs. Eddy in ihrem Aufsatz „Nachglühen” (in dems. Buch) gegebenen Spielraum Gebrauch zu machen und sich lieber durch Wiederwahl von Lesern zu helfen als aufzuhören, ein Zweig Der Mutter-Kirche zu sein. In Fällen, wo die Satzungen einer Vereinigung eine zu strenge Regel in betreff der Amtsdauer der Leser enthalten, dürfte es ratsam sein, die Satzungen ordnungsgemäß so zu ändern, daß sie auf Notfälle anwendbar sind.

Zur Gründung einer Zweigkirche ist es erforderlich, daß sich mindestens ein in der Liste im Journal angegebener tätiger Ausüber unter den Mitgliedern befinde. Sollte aber eine Kirche nach ihrer Bestätigung als Zweig unter ihren Mitgliedern je einmal keinen in der Liste verzeichneten Ausüber haben, so bleibt sie dennoch ein Zweig Der Mutter-Kirche. Obgleich es sich als hilfreich erweist, daß eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern einen in der Liste aufgeführten Ausüber habe, fordern es die Regeln nicht.

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