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Aus der Oktober 1931-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Die Einsender von Aufsätzen, Gedichten und Zeugnissen als Beiträgen zu den Zeitschriften werden gebeten, die Quelle aller in ihrer Einsendung vorkommenden wörtlich angeführten oder nur angedeuteten Stellen anzugeben, und zwar sollte nicht nur der Name des Verfassers und des Werks, dem die Anführung entnommen ist, sondern auch das Kapitel und die Seite angegeben sein.

Die christlich-wissenschaftliche Verlagsgesellschaft veröffentlicht religiöse Aufsätze und religiöse Gedichte nur von Mitgliedern Der Mutter-Kirche, deren Beiträge herzlich willkommen sind. Man richte für das Christian Science Journal, den Christian Science Sentinel oder den Christian Science Monitor bestimmte metaphysische oder religiöse Aufsätze an The Christian Science Publishing Society, Journal and Sentinel Editorial Department, 107 Falmouth Street, Boston, Massachusetts, U.S.A. Dies gilt auch für Aufsätze und Gedichte, die für irgend eine Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft bestimmt sind; sie müssen aber so beschaffen sein, daß sie zuerst im Journal oder Sentinel veröffentlicht werden können. Einsender von religiösen Aufsätzen und Gedichten erhalten vom Journal and Sentinel Editorial Department auf Ersuchen ein Merkblatt.

Auch überzeugende Zeugnisse über christlich-wissenschaftliches Heilen heißt das Journal and Sentinel Editorial Department willkommen. Jedes Zeugnis muß von jemand unterzeichnet sein, der die Heilung entweder selber erlebt hat oder in engem Zusammenhang damit steht. Ferner muß jedes Zeugnis beglaubigt sein und zwar von drei Mitgliedern Der Mutter-Kirche, die entweder die Heilung selber beobachtet haben oder für die Glaubwürdigkeit des Zeugnisausstellers, der die drei Beglaubigungen beizubringen hat, einstehen können. Kennt er keine drei Mitglieder Der Mutter-Kirche, so genügt seine notarisch beglaubigte eidliche Erklärung. In diesem Falle sollte er jedoch womöglich die Beglaubigung von einem oder zwei Mitgliedern Der Mutter-Kirche beibringen. Der Zeugnisaussteller und seine Bürgen sollten ihre vollständigen Adressen bei jedem Zeugnis angeben.

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