Im Frühjahr 1927 wurde im britischen Parlament eine Gesetzesvorlage betreffend die Genehmigung von Pflegeheimen zur Regelung des Betriebs von Pflegeheimen in England und Wales eingebracht.
Eine Vorschrift dieser Vorlage war, daß jedem Pflegeheim ein Arzt oder eine geprüfte Krankenpflegerin vorstehen müsse. Ehe diese Vorlage jedoch Gesetz wurde, wurde ein Zusatz angenommen, der christlich-wissenschaftliche Pflegeheime von diesem Gesetze befreite, vorausgesetzt, daß sie in Übereinstimmung mit der Lehre und der Ausübung der Christlichen Wissenschaft betrieben werden und den Namen „Christlich-wissenschaftliche Häuser” führen.
Damit die Vorschriften dieses Gesetzzusatzes ausgeführt werden, ernennt der christlich-wissenschaftliche Vorstand jährlich einen Ausschuß von drei Christlichen Wissenschaftern in London, der den Namen Ausschuß für christlich-wissenschaftliche Häuser führt. Gegenwärtig gibt es sechs christlich-wissenschaftliche Häuser in England. Die Gäste in diesen Häusern verlassen sich ganz auf die Hilfe der Christlichen Wissenschaft; denn das Parlament hat sie unter der klaren Voraussetzung, daß in diesen Häusern keine materiellen Heilmittel gebraucht werden und keine ärztliche Behandlung erteilt wird, von der Einhaltung des Gesetzes befreit.
Bald nachdem der Ausschuß für christlich-wissenschaftliche Häuser zu arbeiten begonnen hatte, zeigte es sich, daß Christliche Wissenschafter, die der in diesen Häusern gebotene Fürsorge und Pflege bedurften, nicht die Gebühren bezahlen konnten. Um diesem Bedürfnis abzuhelfen, erschien im Christian Science Sentinel vom 27. September 1930 eine Bekanntmachung, worin dem Feld mitgeteilt wurde, daß Die Mutterkirche einen Fonds zur Unterstützung Christlicher Wissenschafter eröffnet habe, die um Aufnahme in christlich-wissenschaftliche Häuser in England und Wales nachsuchen. Dieser Fonds wird besonders von Kirchen, Vereinigungen, Schülervereinen und einzelnen Christlichen Wissenschaftern in Großbritannien und Irland unterstützt. Er wird unter dem christlich-wissenschaftlichen Vorstand von dem Ausschuß für christlich-wissenschaftliche Häuser verwaltet und erweist sich als Unterstützung pflegebedürftiger Christlicher Wissenschafter segensreich. Fast in jeder Ausschußsitzung werden Dankschreiben von Leuten verlesen, die aus diesem Fonds unterstützt worden sind und Heilung oder Besserung gefunden haben. In Zukunft wird dieser Fonds den Namen führen: „Unterstützungsfonds zur Aufnahme Christlicher Wissenschafter in christlich-wissenschaftliche Häuser in England und Wales”. Durch die unmittelbare Unterstützung Christlicher Wissenschafter aus diesem Fonds wird mittelbar auch den Häusern geholfen, da sich durch die gewährte Unterstützung Gäste dort aufhalten können, denen dies sonst nicht möglich wäre.
Die durch diesen Wohltätigkeitsfonds ermöglichte Arbeit führt Mrs. Eddys Worte in „The First Church of Christ, Scientist, and Miscellany” (S. 287) aus: „Menschenliebe ist liebevoll, bessernd, umwälzend; sie weckt erhabene Wünsche, neue Möglichkeiten, Leistungen und Tatkraft”.
Seite der Verabschiedung des Gesetzes der Genehmigung von Pflegeheimen im Jahre 1927 hat sich das englische Feld angelegentlich mit der Frage befaßt, die christlich-wissenschaftlichen Häuser in England auf eine angemessenere Grundlage zu stellen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die jährlichen Betriebskosten eines christlich-wissenschaftlichen Hauses beträchtlich größer sind als die Einnahmen aus den von den Gästen bezahlten Gebühren. Es hat sich auch gezeigt, daß die doppelte Aufgabe, ein Haus zu finanzieren und für die Kranken zu sorgen, für den einzelnen eine schwere Last ist. Während der verflossenen anderthalb Jahre hat ein beachtenswerter Fortschritt stattgefunden, der beträchtlich dazu beitragen wird, die Häuser auf eine befriedigende finanzielle Grundlage zu stellen. Der Gedanke kam zur Entfaltung durch die Bildung von nicht mit Gewinn arbeitenden Treuhandgesellschaften m.b.H., die nach dem Gesetz vom Jahre 1929 im englischen Handelsregister einzutragen sind, wobei sich jedes Mitglied der Treuhandgesellschaft für einen Jahresbeitrag verpflichtet. Die Bildung dieser Treuhandgesellschaften hat die Billigung des christlich-wissenschaftlichen Vorstandes. Die von diesen Treuhandgesellschaften eröffnetne Häuser stehen zu dem Ausschuß für christlich-wissenschaftliche Häuser in genau demselben Verhältnis wie jedes in Privatbesitz befindliche Haus. In den Vereinssatzungen ist vorgesehen, daß ein Leiter einer Treuhandgesellschaft auf Ersuchen des christlich-wissenschaftlichen Vorstandes sein Amt niederzulegen hat, und daß eine Treuhandgesellschaft jederzeit durch ein gleiches Ersuchen aufgehoben werden kann.
In verschiedenen Gegenden Englands haben sich vier solche Treuhandgesellschaften auf dieser Grundlage gebildet, und als Folge hievon wird demnächst in London ein Haus und womöglich ein zweites eröffnet, denen andere in verschiedenen Teilen des Landes folgen werden.
