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Ein amendiertes Statut

Artikel VIII

Aus der Oktober 1910-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Vertreter und Hilfesuchende.— Abschnitt 22. Den Mitgliedern dieser Kirche sollen alle privaten Mitteilungen seitens der Hilfesuchenden heilig sein — wie überhaupt alle Auskunft, die sie auf Grund des Verhältnisses eines Vertreters zum Hilfesuchenden erhalten mögen. Wer diese Vorschrift übertritt, setzt sich der Strafe seitens der Kirche aus.

Kein Mitglied der Mutterkirche soll eine Person, welcher er beigestanden hat, unter verzeihlichen Umständen wegen Bezahlung belangen. Ein Vergehen gegen diese Verordnung mag Strafe oder Ausschluß aus der Kirche zur Folge haben. Ferner soll der Vertreter in langwierigen Fällen, oder in Fällen, wo er keine Heilung erzielt hat, sein Honorar gebührend herabsetzen. Der Christian Scientist ist ein Menschenfreund; er ist wohlwollend, versöhnlich und langmütig und sucht das Böse mit Gutem zu überwinden.

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