Gegenwärtig, wo viele Zweigkirchen und Vereinigungen ihre jährliche Beamtenwahl vornehmen, erheben sich allerlei Fragen über die Amtsdauer der Leser. Unsere Führerin Mary Baker Eddy hat in den in ihrem Buche „The First Church of Christ, Scientist, and Miscellany” (S. 250) wiedergegebenen beiden kurzen Aufsätzen „Worte für die Weisen” und „Nachglühen” viel über die Angelegenheit gesagt. Sie läßt erkennen, daß Zweigkirchen dafür Sorge tragen sollten, daß ihre Leser „nach dreijährigem anerkennenswertem Dienste als Leser in der Kirche sich pflichtgemäß zu höherer Nützlichkeit in diesem unermeßlichen Weinberge unseres Herrn zurückziehen”. Auf diese Art kann das Vorrecht, in diesem wichtigen Amte zu dienen, der Reihe nach von anderen dazu Befähigten geteilt werden.
Es ist zu beachten, daß Mrs. Eddy ihren Wunsch nicht zur Vorschrift macht, da sie erklärt, daß die Kirchen „mit Rücksicht auf seine Anwendbarkeit auf ihre Verhältnisse unterscheiden werden” (in dems. Buch, S. 250). Sie gibt einen zweckdienlichen Fingerzeig, wenn sie sagt, daß ihre Worte nur für Kirchen in den Vereinigten Staaten und in Kanada gelten. Es leuchtet ein, daß die Verhältnisse in Ländern, wo die Christliche Wissenschaft noch nicht so festen Fuß gefaßt hat, und wo die Gottesdienste wohl in anderen Sprachen gehalten werden, es unzweckmäßig erscheinen lassen, den Plan der dreijährigen Amtsdauer der Leser anzuwenden. Immerhin sagt Mrs. Eddy nicht, solche Kirchen sollen den Plan nicht annehmen, wenn die Verhältnisse seine Anwendung rechtfertigen. Auch Vereinigungen erwähnt unsere Führerin nicht in ihrem Rate; doch wie die Vereinigungen in anderen Beziehungen die Richtlinien für Kirchen einhalten können, so können sie es auch in diesem Punkte, wenn sie den Beweis liefern können und für die Segnungen bereit sind, die, wie Mrs. Eddy versicherte, folgen werden.
Es erhebt sich die Frage: Kann der zweite Leser nach dreijähriger Amtsdauer nun auf drei Jahre zum ersten Leser gewählt werden? Es scheint, daß eine solche Anordnung in die Worte der Mrs. Eddy etwas hineinlegt, was sie nicht enthalten, natürlich die örtlichen Verhältnisse, die dies als notwendige Anordnung erscheinen lassen, ausgenommen. Es wird auch gefragt, ob ein bisher stellvertretender Leser zum Leser auf drei Jahre gewählt werden, oder ob ein Leser, der drei Jahre gedient hat, als Stellvertreter in Betracht kommen könne? Es ist klar, daß ein vorübergehender Dienst als Stellvertreter im Notfalle der späteren Übernahme des Leseramts auf drei Jahre nicht im Wege steht, sonst könnte leicht Verwirrung entstehen, wodurch die in den Satzungen vorgesehenen ordentlichen Wahlen gestört werden. Die meisten Kirchen ziehen es vor, daß ihr erster und zweiter Leser ihr Amt gleichzeitig antreten, und sollte es vorkommen, daß eine Stelle frei wird, so wird in der Regel ein Stellvertreter ernannt, der den Rest der drei Jahre liest.
Ferner wird gefragt, ob jemand, der in Versammlungen oder in unregelmäßigen Gottesdiensten in Orten, wo es noch keine bestätigte Vereinigung gibt, gelesen hat, als Leser in einem anerkannten Zweige dienen könne. Dieser vorübergehende Dienst vor der Anerkennung einer Gruppe durch Die Mutter-Kirche sollte nicht als Grund der Vorenthaltung eines weiteren Dienstes in einer Zweigkirche oder Vereinigung in Betracht kommen, und es könnte hinzugefügt werden, daß auch solche, die als Leser bei Gottesdiensten in Hochschul- oder Universitäts-organisationen oder in Straf- oder anderen öffentlichen oder Privatanstalten dienen, dadurch von der Wahl zu demselben Amte in Zweigkirchen nicht ausgeschlossen werden.
Manche Kirchen ernennen frühere Leser zu stellvertretenden Lesern, andere nur solche Mitglieder, die in diesem Amt nie gedient haben. Einige ernennen Stellvertreter, die im Bedarfsfalle zu lesen haben; andere ernennen einen stellvertretenden Leser nur, wenn er notwendig wird. Wird ein zweiter Leser aufgefordert, den Dienst des ersten Lesers zu versehen, was wohl selten vorkommt, so dient er als stellvertretender erster Leser. Natürlich wird es dann anch notwendig, einen stellvertretenden zweiten Leser zu ernennen, wenn die Abwesenheit auf einen Sonntag fällt. Jede Kirche sollte jedoch für sich beurteilen, welches Verfahren für sie das beste sei.
Auch die Frage erhebt sich, ob die Leser nur auf ein Jahr gewählt werden können. Es liegt kein Grund vor, warum eine solche Regel nicht aufgestellt werden sollte, wenn es sich als das Beste erweist, vorausgesetzt, daß die Absicht besteht, empfehlenswerte Leser wiederzuwählen, bis sie die vollen drei Jahre gedient haben. Es wird nicht erwartet, daß die Zweigkirchen die Satzung Der Mutter-Kirche, Artikel I, Abschnitt 4, auf sich wörtlich anwenden, und die Leser in den Zweigkirchen unterstehen nicht ausdrücklich dieser Satzung. Mrs. Eddy drückte den Wunsch aus, daß die Zweigkirchen alle drei Jahre das Amt des Lesers wechseln, und daß sie ihre Satzungen unter Anpassung an die örtlichen Bedürfnisse aufstellen.
Der christlich-wissenschaftliche Vorstand
 
    
