[Abdruck aus dem Christian Science Journal vom Mai 1932]
Wenn ein Bewerber um Mitgliedschaft in Der Mutterkirche dem Schriftführer seine Bewerbung zur Vorlage bei den Direktoren einsendet, die nach dem Kirchenhandbuch zweimal jährlich—im Mai oder Juni und im November (vgl. Kirchenhandbuch, Art. XIII, Abschn. 2)—wählbare Bewerber wählen, übernehmen in manchen Fällen zwei, in anderen Fällen drei Leute die Verantwortung. Die erste Verantwortung ruht auf dem Bewerber, die zweite auf dem Beglaubiger und die dritte auf dem Gegenzeichner, wenn eine Gegenzeichnung nötig ist. Der Bewerber entscheidet zuerst selber, ob er den drei Hauptforderungen in Artikel IV, Abschnitt 1 und 2 des Handbuchs gerecht werden kann, nämlich 1) daß er, kurz gesagt, „an die Lehren der Christlichen Wissenschaft”, wie Mrs. Eddy sie gelehrt hat, „glaubt”; 2) daß die Bibel, „Wissenschaft und Gesundheit mit Schlüssel zur Heiligen Schrift” und die anderen Werke von Mary Baker Eddy „seine einzigen Lehrbücher beim Selbstunterricht in der Christlichen Wissenschaft wie beim Lehren und Ausüben des metaphysischen Heilens sein sollen”; 3) daß er seine Mitgliedschaft bei einer andern Glaubensgemeinschaft gelöst hat. Der Beglaubiger, der Mitglied Der Mutterkirche sein muß, vergewissert sich, daß der Bewerber ein Christ und ein gewissenhafter, treuer Schüler des Lehrbuchs Wissenschaft und Gesundheit ist, wie es in Artikel VI, Abschnitt 2 des Handbuchs vorgeschrieben ist. Der Gegenzeichner, dessen Unterschrift nur erforderlich ist, wenn der Beglaubiger kein bewährter Schüler der Mrs. Eddy, kein Direktor Der Mutterkirche und kein Schüler des Unterrichtsrats mit der Bezeichnung „C.S.B.” ist (vgl. Art. VI, Abschn. 2), bezeugt den guten Ruf und die Glaubwürdigkeit des Beglaubigers; der Gegenzeichner braucht jedoch den Bewerber nicht unbedingt zu kennen.
Jedes Mitglied Der Mutterkirche von gutem Ruf kann, auch wenn es keinen Klassenunterricht gehabt hat, Bewerbungen beglaubigen. Der Beglaubiger sollte sich aber, ehe er die Bewerbung unter den Worten „Ich empfehle den Einsender dieses Gesuches bestens” unterzeichnet, über die Geeignetheit und Bereitschaft des Bewerbers Gewißheit verschaffen und sehen, ob die Bewerbung richtig ausgefüllt ist (vgl. Handbuch, Art. V, Abschn. 6). Auch der Gegenzeichner sollte, wenn er die Geeignetheit des Bewerbers nicht selber kennt, ehe er unterzeichnet, überzeugt sein, daß der Beglaubiger sich über diese Punkte Gewißheit verschafft hat, und der Gegenzeichner sollte ebenfalls darauf achten, daß der Bewerbungsvordruck richtig ausgefüllt ist, ehe er an den Schriftführer Der Mutterkirche abgesandt wird. Im letzten Satz der Satzung Artikel VI, Abschnitt 2, ist angegeben, wer gegenzeichnen kann.
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