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Aus der Februar 1934-Ausgabe des Herolds der Christlichen Wissenschaft


Von den Direktoren

[Abdruck aus dem Christian Science Sentinel

Die Direktoren Der Mutterkirche haben neuerdings von verschiedenen Seiten Anfragen erhalten, ob es zulässig sei, daß Schüler, die Klassenunterricht hatten, jährlich einer oder mehreren Versammlungen von Schülervereinen beiwohnen, wenn sie dazu eingeladen werden. Die Direktoren machen daher auf eine von ihnen im Christian Science Sentinel vom 22. April 1922 veröffentlichte Bekanntmachung aufmerksam, aus der hier Nachstehendes angeführt sei:

„Von dem den Lehrern im Handbuch eingeräumten Vorrecht, Schüler anderer Lehrer zu ihren Schülerversammlungen einzuladen, ist mit guten Ergebnissen vorsichtig Gebrauch gemacht worden. In Erwiderung auf verschiedene Anfragen erwähnen wir hier die Bedingungen, unter denen sowohl Lehrer als auch Schüler von dieser liebevollen Vorsorge unserer Führerin vorteilhaft Gebrauch machen können.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Lehrer bei Einladungen weise Einsicht walten lassen sollte. Ein teilnahmloser oder tadelsüchtiger Besucher oder einer, der einen von dem des einladenden Lehrers abweichenden Unterricht genossen hat, kann sich als unharmonische Einmischung in eine sonst harmonische und segensreiche Versammlung erweisen. Eine solche Möglichkeit läßt sich nicht immer voraussehen, weshalb viele Lehrer ihre Versammlungen dadurch schützen, daß sie sie ausschließlich auf ihre eigenen Schüler beschränken. Andere Lehrer ziehen eine sehr scharfe Grenze und beschränken die Teilnahme von Außenstehenden auf ganz wenige, die sie gut kennen.

Eine zu große Ausdehnung dieses Vorrechts hat den Lehrer dem Vorwurf ausgesetzt, daß er seine Schülerversammlungen benütze, um für künftige Klassen zu werben oder um seine persönlichen Ansichten zu verbreiten, was unstreitig eine unwürdige Umkehrung der freundlichen Absicht unserer Führerin wäre.

Da nur Schüler, die Klassenunterricht gehabt haben, zu einer Schülerversammlung eingeladen werden und ihr beiwohnen können (Handbuch, Art. XXVI, Abschn. 7), so sollte ein Schüler selbstverständlich die Zustimmung seines Lehrers einholen, wenn dies möglich ist, ehe er eine Einladung zu einer andern Schülerversammlung annimmt. Schon die bloße Höflichkeit fordert dies.

Da im Handbuch mehr als eine Jahresversammlung der Schülervereine treuer Lehrer verboten ist (Handbuch, Art. XXVI, Abschn. 6), so herrscht darüber kein Zweifel, daß der gehorsame Schüler jährlich nur einer Versammlung, entweder seiner eigenen oder der eines andern Lehrers, aber nicht beiden, beiwohnen kann. Wird ein Schüler zum Besuch der Versammlung eines andern Lehrers eingeladen, so sollte er andächtig erwägen, ob er auf seine eigene verzichten will. Hat er seiner eigenen Versammlung schon beigewohnt, so kann er in demselben Jahr keine andere besuchen”.

Schreiben an die Direktoren

[Abdruck aus dem Christian Science Sentinel

Den 19. Oktober 1933

An den christlich-wissenschaftlichen Vorstand
107 Falmouth Street, Boston, Massachusetts

Liebe Freunde!

In „Wissenschaft und Gesundheit mit Schlüssel zur Heiligen Schrift” (S. 35) erklärt Mary Baker Eddy: „Unsere Kirche ist auf dem göttlichen Prinzip, Liebe, erbaut”. Dies ist wahrlich die „geistige Grundlage des Christus-Heilens” (S. 136), die unser großer Meister so bestimmt lehrte, und die unsere göttlich geleitete Führerin, die uns auch unser Kirchenhandbuch gab, unter dessen Führung Sie alle Tätigkeiten unserer Kirche so gewissenhaft und trefflich leiten, so klar auslegte.

Die Beratung, zu der wir hier versammelt sind, hat uns Gelegenheit geboten, weitere Beweise Ihrer weisen, geduldigen, demütigen und liebevollen Pflichterfüllung wahrzunehmen, und wir betrachten es als ein Vorrecht, Sie unserer liebevollen Dankbarkeit zu versichern.

Mögen auch wir die uns anvertrauten Aufgaben gehorsam ausführen!

Ergebenst

Die Veröffentlichungsausschüsse von 32 Bezirken in Norwegen, Schweden, Kanada, England, Schottland, Britisch-Westindien und den Vereinigten Staaten.

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