[Abdruck aus dem Christian Science Sentinel vom 5. August 1933]
Christliche Wissenschafter, die persönliche und handschriftliche Briefe von Mary Baker Eddy besitzen, sollten sich davor hüten, Abschriften davon zu machen und weiterzugeben, oder andern zu erlauben, solche Abschriften zu machen und weiterzugeben. Aus zwei verschiedenen Gründen ist diese Mahnung von Wichtigkeit: Erstens, wenn eine handschriftliche Abschrift davon gemacht wird mit einer handschriftlichen Unterschrift, so kann es leicht vorkommen, daß diese Abschrift von jemand, der Mrs. Eddys Handschrift nicht kennt, für einen von ihr eigenhändig geschriebenen Brief gehalten wird; zweitens, das Veröffentlichungsrecht betreffs Mrs. Eddys unveröffentlichter Briefe — gleichwohl ob sie eigenhändig oder mit der Maschine geschrieben sind — ebenso wie ihrer schon herausgegebenen Schriften, gehört den Verwaltern des Vermächtnisses von Mary Baker Eddy. Diese Verwalter besitzen also die Verlagsrechte betreffs ihrer veröffentlichten Schriften und das ausschließliche Recht der Herausgabe, außer in Fällen, wo diese Verlagsrechte andern rechtlich übertragen wurden oder verfallen sind. Ebenso steht allein diesen Verwaltern das Recht zu, Mrs. Eddys unveröffentlichte Briefe und andere handschriftliche Dokumente zu veröffentlichen.
Wenn der Besitzer eines nicht-veröffentlichten Briefes unserer Führerin diesen vervielfältigt, verteilt oder gar Abschriften davon verkauft, so kann er leicht, wenn auch vielleicht unwissentlich, die Rechte der Verwalter als der ausschließlichen Verleger alles dessen, das sie schrieb, verletzen. Vor einigen Jahren kam es vor, daß ein Antiquitätenhändler einige der Briefe unserer Führerin, die er zum Verkauf stellte, in seinem Katalog abdruckte. Daraufhin erhielt er einen gerichtlichen Strafbefehl und wurde gezwungen, die schon gedruckten Kataloge zu vernichten. (Siehe Baker gegen Libbie, etc., Bd. 210, Mass. Rtspr., S. 599.) Dieser Fall bewies nicht nur das ausschließliche Veröffentlichungsrecht der Verwalter sondern auch ihr Recht, Abschriften unveröffentlichter Briefe, wo sie sich auch besinden mögen, zu reklamieren; mit anderen Worten, das Papier und die Tinte eines Briefes gehören dem Empfänger; doch die literarischen Rechte, (d.h. das Recht drucken zu lassen) gehören dem Schreiber oder seinen Erben oder Verwaltern.
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