Von den Direktoren
[Nachdruck aus dem Christian Science Sentinel vom 11. Dezember 1937]
Die bei dem christlich-wissenschaftlichen Vorstand und bei unserem Geschichts- und Urkundenbüro eingehenden Anfragen lassen erkennen, daß eine überraschende Zahl unechter Aussagen und Schriftstücke im Umlauf sind, die irrtümlich Mary Baker Eddy zugeschrieben werden. Sehr oft, ja meist sind die Dinge, um die es sich in den Anfragen handelt, ganz unecht. Andere Anfragen enthalten verschiedene Verbindungen von Echtem und Unechtem. Verhältnismäßig selten gehen Anfragen über Aussagen oder Schriftstücke ein, die ganz echt sind, und für die ausreichender Nachweis vorliegt.
Eine andere überraschende Tatsache sind die häufigen Anfragen über Sammlungen von Behauptungen und Verneinungen, die ohne gebührende Beachtung des Artikels VIII, Abschnitt 9 des Handbuchs Der Mutterkirche offenbar als Formeln dienen sollen. Als einmal eine solche Sammlung unserer Führerin unterbreitet wurde, lehnte sie nicht nur die Verantwortung dafür ab, sondern fügte die nachdrückliche Erklärung hinzu: „Der Feind der Christlichen Wissenschaft oder ein sich selber täuschender Schüler muß sie zusammengestellt haben”.
Es ist hier auch ein Rechtsgrundsatz zu beachten, weil es sich um Abschriften echter Schriften handelt. Dieser Grundsatz lautet, daß ein Verfasser das Recht hat, seine in Worten und Sätzen ausgedrückten Ideen zu veröffentlichen oder ihre Veröffentlichung zu verhindern. In einem Fall, wo es sich um die Veröffentlichung von Auszügen aus verbürgten Briefen von Mrs. Eddy handelte, fällte das Oberlandesgericht von Massachusetts folgendes Urteil: „Es wird allgemein anerkannt, daß man das Recht auf die Früchte seiner Arbeit hat. Dies trifft gleicherweise auf Hand- oder Kopfarbeit oder beides vereint zu. ... Ein Verfasser hat, wenn keine besonderen Erwägungen vorliegen, das unbedingte Recht, seinen Briefwechsel zu veröffentlichen oder dessen Veröffentlichung zu untersagen, und dieses Recht ist unabhängig von jedem Wunsch oder jeder Absicht zur Zeit der Abfassung. Es liegt hier ein Interesse an dem unberührbaren und unfaßbaren Gedanken und die besondere wörtliche Abfassung vor, in die er gekleidet worden ist”. Im Verlauf dieser Entscheidung bestimmte das Gericht auch, daß das Eigentumsrecht des Verfassers auf seine gesetzlichen Vertreter übergeht; und das Gericht gebrauchte das Wort „Veröffentlichung” „im Sinne von bekanntmachen durch Druck oder Vervielfältigung von Abschriften” (Baker v. Libbie, 210 Massachusetts Reports 599, 604–607).
Mary Baker Eddy gebrauchte ihre Schriftstellerrechte stets zum Nutzen der Christlichen Wissenschaft und der ganzen Menschheit. Die gegenwärtigen Inhaber ihrer Rechte sind stets bestrebt, das zu tun, was sie getan hätte. In Anbetracht dieser Tatsachen sollte sich ein treuer Christlicher Wissenschafter, ehe er etwas, was Mrs. Eddy zugeschrieben wird, annimmt oder in Umlauf setzt, fragen: Ist es echt? Ist es mit Zustimmung von Mrs. Eddy oder ihrer Verwalter im Umlauf?
Anfragen über Mary Baker Eddy zugeschriebene Aussagen oder Schriftstücke werden von dem Geschichts- und Urkundenbüro, 107 Falmouth Street, Boston, Massachusetts, beantwortet.
Vortragsnotiz
Kirchen und Vereinigungen in Großbritannien, Irland und auf dem europäischen Festlande werden darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Vorträge durch die Schriftführer im Juni möglichst bald nach Bekanntgabe der Namen der Vortragenden, die nach der Jahresversammlung Der Mutterkirche für diese Länder ernannt werden, spätestens aber am 1. Juli eingereicht werden sollten.
Es wäre hilfreich, wenn diese Kirchen und Vereinigungen bei Ernennung ihrer Vortragsausschüsse beachteten, daß es den Mitgliedern dieser Ausschüsse möglich sein sollte, um diese Zeit und während des ganzen Sommers miteinander in Verbindung zu stehen.
Die Vortragspläne können erst dann befriedigend aufgestellt werden, wenn alle Gesuche vorliegen. Frühzeitige Gesuche tragen viel zur schleunigen und harmonischen Festsetzung der Tage der einzelnen Kirchen bei. Das soll aber nicht heißen, daß es ausgeschlossen ist, gelegentlich ein außerordentliches Gesuch einzureichen, falls das Bedürfnis an einem Orte eintreten sollte.