Mitglieder Der Mutterkirche und andere werden hiermit erneut auf Artikel VIII, Abschnitt 22, des Handbuchs Der Mutterkirche von Mary Baker Eddy aufmerksam gemacht, dessen erster Abschnitt lautet: „Den Mitgliedern dieser Kirche sollen alle Privatmitteilungen seitens ihrer Patienten heilig sein; desgleichen alle Auskunft, die sie auf Grund der Beziehung eines ausübenden Vertreters zum Patienten erhalten mögen. Wer dem zuwiderhandelt, soll von der Kirche zur Rechenschaft gezogen werden.“
In Übereinstimmung mit dem Buchstaben und dem Geist dieser Satzung sind diejenigen, die ihre ganze Zeit oder einen Teil ihrer Zeit der öffentlichen Ausübung der Christlichen Wissenschaft widmen, verpflichtet, alle Auskunft, die sie durch die Verbindung mit ihren Patienten erhalten haben, sorgfältig zu schützen, gleichwohl ob es sich dabei um geschäftliche, persönliche oder andere Angelegenheiten handelt. Sie sollten es vermeiden, sich auf solche Auskunft in Unterhaltungen, Zeugnissen oder bei anderen Gelegenheiten in einer Weise zu beziehen, die auf den Betreffenden schließen lassen oder die irgendwie schaden könnte.
Ein Verstoß gegen diese wichtige Berufsregel, die sowohl dem Patienten wie dem Ausüber zum Schutze dient, setzt Mitglieder dem aus, möglicherweise gemäß dem Kirchenhandbuch zur Rechenschaft gezogen zu werden.
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