Der erste Abschnitt der Satzung unter der Überschrift „Ausübende Vertreter und Patienten” im Handbuch Der Mutterkirche, Artikel VIII, Abschnitt 22 lautet:
„Den Mitgliedern dieser Kirche sollen alle Privatmitteilungen seitens ihrer Patienten heilig sein; desgleichen alle Auskunft, die sie auf Grund der Beziehung eines ausübenden Vertreters zum Patienten erhalten mögen. Wer dem zuwiderhandelt, soll von der Kirche zur Rechenschaft gezogen werden”.
Diejenigen, die das christlich-wissenschaftliche Heilen öffentlich ausüben, erhalten oft Einblick in die persönlichen oder Geschäftsangelegenheiten derer die sie um Hilfe bitten, und sie sollten die Bestimmungen dieser Satzung in allen auf ihre Berufsarbeit bezüglichen Angelegenheiten besonders beachten.
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