Es ist wohl einem jeden klar, daß zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten, dem Arzt und seinem Patienten, dem Pastor und seinem Gemeindemitglied eine Vertrauensbeziehung bestehen muß, d. h. eine Beziehung, die dem Rechtsanwalt, dem Arzt und dem Pastor gebietet, irgendwelche bei der Ausübung seines Berufs ihm anvertraute Mitteilungen geheim zu halten. Tatsächlich erkennt das Gericht dies als Grundsatz an, indem es eine Person nicht nur der Notwendigkeit entbindet, irgendwelche auf oben genannten Beziehungen beruhende Mitteilungen anzugeben, sondern es ihr geradezu untersagt, selbst auf dem Zeugenstand. Die Vernunftgemäßheit und Notwendigkeit einer solchen Bestimmung liegt so klar auf der Hand, daß kein denkender Mensch sie in Frage stellt. Könnte eine Person, die in Not ist, bei einer andern, an die sie sich um Rat und Hilfe wenden soll, nicht auf strengste Verschwiegenheit rechnen, so wäre keine offene Aussprache zu erwarten.
Es liegt in der Natur der Sache, daß die Beziehung eines ausübenden Vertreters der Christlichen Wissenschaft zum Hilfesuchenden derselben Art ist und dieselbe Verschwiegenheit fordert, wie die Beziehung des Rechtsanwaltes zum Klienten, des Arztes zum Patienten und des Pastors zum Gemeindemitglied. Daher sollte der Vertreter der Christlichen Wissenschaft in der Rede sehr vorsichtig sein, wenn auch das ihm Anvertraute nicht in gleicher Weise unter dem Schutze des Gesetzes steht wie die Mitteilungen an die Vertreter der andern angeführten Berufsarten. Leider aber hören wir dann und wann von ausübenden Vertretern, die in dieser Hinsicht unachtsam sind, und aus diesem Grunde verweisen wir auf die hierauf bezügliche Satzung im Kirchenhandbuch.
Ferner gibt es Vertreter, die beim Übernehmen eines Falles erwarten, daß der Hilfesuchende alle Sünden bekenne, die er je begangen hat, solche aus neuerer Zeit wie solche, die in weiter Vergangenheit liegen — Sünden, die der Betreffende bereut und abgelegt hat, wie Sünden, in denen er noch verharrt. Die Notwendigkeit eines derartigen Verfahrens scheint niemand erklären zu können; daß es aber Vertreter der Christlichen Wissenschaft gibt, die so verfahren, ist wohlbekannt. Kein Wunder, daß diesem oder jenem, der im Laufe der Zeit so reichlich Auskunft über die Privatangelegenheiten andrer in sich aufgenommen hat, zuweilen etwas davon überläuft und in alle Winde zerstreut wird. Dies ist jedoch ein Verstoß gegen den sehr deutlich ausgedrückten und nicht mißzuverstehenden ersten Teil von Artikel VIII, Abschnitt 22 der Statuten Der Mutter-Kirche, welcher wie folgt lautet:
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